Einstweilig oder: Schützende Schriften

holding hands
Keine Einstweilige Verfügung (Symbolbild). Nein, das sind auch nicht Heidi Klum und ihre Tochter.

Fefe wies darauf hin, dass das Bundesverfassungsgericht die Pressekammer des Berliner Landgerichts gerüffelt hat – und das zum achten Mal, wie die üblichen Verdächtigen herumposaunen. Es gab vergleichbare Fälle. (Ich finde übrigens den Beschluss/das Urteil des BVerfG nicht, und die Qualitätsmedien verlinken bekanntlich selten zur Quelle. Vermutlich ist es noch gar nicht online.)

Ich sehe das anders. Es ist kompliziert.

Becker forderte die Zeitung daraufhin auf, eine Gegendarstellung zu veröffentlichen, was diese aber ablehnte. Daraufhin wandte er sich an das LG Berlin und beantragte den Erlass einer einstweiligen Verfügung. Mit Erfolg. Ohne den Verlag anzuhören und „wegen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung“ erließ die Kammer zwei Tage später die begehrte Verfügung.

Ein Gericht ist bei einem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz keineswegs verpflichtet, beide Parteien anzuhören. Das ist ja der Sinn einer „einstweiligen Verfügung“: Sie ist nicht ein Urteil in der Sache.

In den zitierten Fällen ging es offenbar nur um die Eile (im Juristenjargon: Eilbedürftigkeit). Wenn es nicht eilig ist, gilt das Prinzip der Waffengleichheit vor Gericht oder audiatur et altera pars. Ich habe selbst genug einstweilige Verfügungen erhalten und auch erlassen (lassen); ich maße mir an, jeden Fallstrick bei dem Thema zu kennen.

Der Verlag wirft dem Gericht vor, diese Verfahrenshandhabung hätte bei der Berliner Pressekammer System. Das ist Bullshit. Das Berliner Landgericht hat eben öfter mit Pressesachen zu tun als etwa das Amtsgericht Monschau. Wenn ein Pressebericht online ist, sollte es eigentlich immer eilig sein.

Wem das nicht gefällt und wer ein Risiko sieht, der sollte eine Schutzschrift hinterlegen. Aber dazu war der Springer-Verlag zu arrogant, oder sie haben es vergessen.