Zwölf Thesen des Journalisten Hans Werner Conen sorgten für Unmut und auch Unverständnis im DJV Baden-Württemberg. Dort ist Conen Mitglied - ihm droht wegen der Thesen (!) ein Ausschluss. In mehreren Landesverbänden des DJV gärt es, auch im DJV Brandenburg und im DJV Berlin, jeweils aus unterschiedlichen Gründen. Der Streit steht stellvertretend für einen Generationswechsel - journalistische Berufsverbände, die nach Gutsherrenart geführt werden - wie in Berlin [vgl. recherchegruppe.tk] -, sind nicht mehr zeitgemäß.
Wir dokumentieren hier einen Antrag Conens, Karl Geibel, den Vorsitzenden des DJV Baden-Württemberg, aus dem Verband auszuschließen. Die Angaben Conens konnten nicht überprüft werden, die Verantwortung liegt allein beim Autor. Conen hatte aber keine Möglichkeit, seine Position in verbandsinternen Publikationen darzustellen. Die Zeitschrift des Berufsverbands - "Der Journalist" - ist ihrer journalistischen Pflicht, die Mitglieder des DJV über den verbandsinternen Streit umfassend zu informieren, bisher nicht nachgekommen, weder über die verbandsinternen Skandale in Berlin noch über die Querelen in Baden-Württemberg. Spiggel.de nimmt die Gelegenheit gern wahr, diesem Mangel abzuhelfen.
Auf spiggel.de erschienen bisher: Die Thesen Hans Werner Conens: "...und die Freiheit um jeden Preis!" (21.01.2004), Erwiderung von Burkhard Schröder: "Solidarität ist eine Waffe" (31.01.2004), Erwiderung von Hans Werner Conen: "Konsens ist Nonsens - anything goes" (09.02.2004). Eine offizielle Stellungnahme des DJV Baden-Württemberg: "Treu und fördernd". Erwiderung von Hans Werner Conen: "Wie der berühmte Arbeiterführer Karl Geibel einmal den neo-liberalen Teufel austrieb" (24.02.2004). Niedergang streng nach Vorschrift von Hans Werner Conen (06.03.2004).
Ausschluss eines "Arbeiterführers"?
Hans Werner Conen, 21. Mai 2004.
An den Schlichtungsausschuss des Deutschen Journalistenverbands Baden-Württemberg e.V., Herdweg 63, 70174 Stuttgart. In dem Schlichtungsverfahren Hans Werner Conen, - Antragsteller - gegen Karl Geibel, - Betroffener - wegen Vereinsausschluss wird unter Hinweis auf § 35 Abs. 3 lit. b) i.V.m. Abs. 5 der Satzung des Deutschen Journalisten-Verbandes, Landesverband Baden-Württemberg, - nachfolgend DJV Baden-Württemberg genannt - beantragt, wie folgt zu erkennen:
Der Betroffene wird wegen fortgesetzten satzungswidrigen und verbandsschädigenden Verhaltens aus dem DJV Baden-Württemberg ausgeschlossen.
I. Hinweise zum Verfahren
Unbeschadet dessen, ob die Verfahrensordnung für den Schlichtungsausschuss sowie den Berufungsausschuss des DJV Baden-Württemberg (VerfO), die am 24. Januar 2004 vom Gesamtvorstand des Vereins beschlossen worden sein soll, satzungsgemäß zustande gekommen und der Schlichtungsausschuß satzungsgemäß besetzt ist, beginnt das Verfahren mit dem Eingang dieses Antrags; er ist dem Antragsgegner unverzüglich zuzustellen (§ 3 Abs. 4 VerfO). Es ist zeitnah die mündliche Verhandlung anzuberaumen, die zur Grundlage der Antragsentscheidung zu machen ist (§ 3 Abs. 6 VerfO). Der Schlichtungsausschuss hat die Beteiligten, darunter den Antragsteller, zu laden (" 3 Abs. 7 und 8 VerfO).
Vorab hat der Schlichtungsausschuss sein satzungsgemäßes Zustandekommen und seine Besetzung zu prüfen; dabei ist dem Wahlverfahren besondere Beachtung zu widmen. Das Prüfungsergebnis ist aktenkundig zu machen.
Der Schlichtungsausschuss hat paginierte Verfahrensakten zu führen. In diese ist den Beteiligten auf Antrag Einsicht zu gewähren.
II. Antragsvoraussetzungen
Gemäß § 35 Abs. 5 der Satzung des Deutschen Journalisten-Verbandes, Landesverband Baden-Württemberg, entscheidet der Schlichtungsausschuss im Spruchverfahren auf Antrag eines Vereinsmitglieds. Der Spruch kann auf Feststellung des Verhaltens eines Mitglieds bzw. auf Ausschluss lauten. Der Antragsteller ist Mitglied des DJV Baden-Württemberg mit der Mitgliedsnummer 3317. Der Betroffene ist ebenfalls Mitglied des DJV Baden-Württemberg.
III. Begründung
Der Betroffene ist derzeit Vereinsvorsitzender des DJV Baden-Württemberg. Er ist in dieser herausgehobenen Funktion, die eine Ausstrahlungswirkung nach innen wie nach außen hat, in besonderer Weise verpflichtet, auf die Beachtung der Satzung des Vereins durch die Mitglieder hinzuwirken und selbst als Vorbild die Satzung in jedem noch so geringen Detail tatsächlich einzuhalten. Dieser Verpflichtung ist der Betroffene nicht nur nicht nachgekommen, er hat vielmehr die Satzung in wichtigen Punkten über sehr lange Zeit vorsätzlich nachhaltig missachtet und sich offen gegen klare Satzungsbestimmungen verhalten. Darüber hinaus hat er wesentliche Festlegungen des Grundsatzprogramms gröblich missachtet und so den DJV in Verdacht gebracht, moralische Grundsätze zu predigen, die vom eigenen Führungspersonal nicht beachtet werden.
Auch wenn der Betroffene bestimmte Satzungsbestimmungen für falsch oder nicht mehr zeitgemäß gehalten haben sollte, würde dies sein satzungswidriges Handeln nicht rechtfertigen können. So wie man sich als Staatsbürger so lange an Gesetze halten muss, wie sie gelten, muss ein Vereinsvorsitzender die Satzung so lange beachten, wie sie nicht geändert ist. Der Betroffene wäre nicht gehindert gewesen, im Rahmen der innerverbandlichen Demokratie die Änderung der Satzung zu fordern und dazu zur Diskussion aufzurufen. Die vielleicht lästige demokratische Willensbildung aber zu meiden und statt dessen die Satzung durch praktisches Handeln als unbeachtlichen Fetzen Papier abzuqualifizieren, kann nicht geduldet werden.
Damit hat der Betroffene nach innen und aussen den nachhaltigen Eindruck vermittelt, als stehe er bei der ihm anvertrauten Leitung des Vereins über dem Recht. Er hat so dem DJV Baden-Württemberg schweren Schaden zugefügt. Dieser besteht in erster Linie darin, daß Mitglieder und Öffentlichkeit Erklärungen des Betroffenen als so etwas wie Heuchelei ansehen müssen, weil sie wissen, daß dieser zwar von anderen mit großer Geste Rechtstreue verlangt, sich selbst aber über das den Verein bindende Recht hinwegsetzt. Genauso verhält es sich mit wesentlichen moralischen Grundsätzen. Der Schaden besteht auch darin, daß Mitglieder nun wissen, daß der Vereinsvorsitzende die Satzung nur partiell und nach Gutdünken beachtet. Dies führt dazu, daß auch Mitglieder die Satzung nicht mehr ernst nehmen.
Der damit verbundene Verlust von Ansehen und Glaubwürdigkeit des DJV Baden-Württemberg ist sowohl im Verhältnis der Mitglieder zum Vorstand wie des Vereins zu Verhandlungspartnern (z.B. in Tarifverhandlungen) sowie Politik und Öffentlichkeit gravierend; kaum jemand wird Vertrauen in jemanden haben, der im eigenen Bereich Regeln nach Gutsherrenart ignoriert und damit den Verein als unberechenbar und von Willkür gesteuert erscheinen läßt. Insbesondere Vertragspartner können sich nicht mehr darauf verlassen, daß mit dem Verein abgeschlossene Verträge (z.B. Tarifverträge) Bestand haben, wenn die Zustimmung des Vereins durch Satzungsbruch zustande gekommen und damit angreifbar ist.
Neues Vertrauen kann nur begründet werden, wenn der Betroffene aus dem Verein entfernt und die Satzung künftig konsequent beachtet wird.
IV. Sachverhalt
1. Der Betroffene hat sich in der Mitgliederversammlung des Bezirksverbands Nord-Baden am 4. März 2004 berühmt, "seit mindestens zehn Jahren" dadurch gegen die Satzung (vergl. § 19 Abs. 3) verstoßen zu haben, daß unter seiner Beteiligung bei den Mitgliederversammlungen der Bezirke keine Tagungspräsidien gewählt wurden. Der Betroffene gab diese erstaunliche Auskunft auf Fragen von Mitgliedern, die wissen wollten, warum die schon auf der Versammlung vom 18. November 2003 durchgeführte Vorstandswahl wiederholt werden mußte. Das planvolle Unterlassen der von Satzungs wegen zwingend vorgeschriebenen Wahlen ist ein gravierender Verstoß; so offenbart sich Rechtsverachtung.
2. Der Betroffene hat sich seit Amtsübernahme entgegen seiner Pflicht hartnäckig geweigert, die Bestimmung des § 17 Abs. 3 Satzung anzuwenden. Die Bestimmung sieht vor, daß die Bezirksverbände des DJV Baden-Württemberg mit eigenen Finanzmitteln ausgestattet sein müssen. Der Betroffene hat im Widerspruch hierzu pflichtwidrig Haushaltspläne erstellt bzw. gebilligt, in denen eigene Finanzmittel für die Bezirksverbände nicht vorkamen; er hat auch sonst niemals Geeignetes unternommen, um der Satzung insoweit Genüge zu tun. Dieser Sachverhalt ist durch den Landesschatzmeister festgestellt und dem Antragsteller mit Schreiben vom 21. Januar 2004 mitgeteilt worden.
An der Verantwortlichkeit des Betroffenen ändert der Umstand nichts, daß andere bei der Missachtung der Satzung mitgewirkt haben mögen. Weder der Betroffene noch der Landesvorstand noch der Gesamtvorstand konnten die Satzung ändern oder ein Abweichen der Satzung erlauben.
Das Verhalten des Betroffenen kann nur so erklärt werden, dass er durch das satzungswidrige Vorenthalten der Finanzmittel für die Bezirksverbände seine eigene Stellung als Vereinsvorsitzender stärken wollte. Die den Bezirksverbänden vorenthaltenen Finanzmittel standen und stehen nämlich statt dessen zur Disposition des von dem Betroffenen geleiteten Landesvorstands. Den Bezirksverbänden ist mangels Geld jede Handlungsmöglichkeit entzogen, während der Betroffene über sämtliche Finanzmittel des Verbands verfügen kann.
Der nun seit 18 (!) Jahren mit bemerkenswerter Dreistigkeit durchgezogene Satzungsverstoß ist schon für sich ein hinreichender Ausschließungsgrund. Hinzu kommt, daß der Verstoß sich auf eine zentrale Satzungsbestimmung bezieht, nämlich auf den mitgliedernahen föderalen Aufbau des Verbands mit Bezirken, mit dem die Konzentration aller Finanzmittel in einer Hand unvereinbar ist.
3. Der Betroffene hat am 18. November 2003 in Mannheim in seiner Eigenschaft als Vereinsvorsitzender an einer Mitgliederversammlung des Bezirks Nordbaden teilgenommen. Dort hat er ausdrücklich erklärt, es sei seine Pflicht als Vorsitzender, auf die genaue Beachtung der Satzung hinzuwirken. Unmittelbar darauf hat er daran mitgewirkt, entgegen der Satzung (§ 19 Abs. 3) und einem entsprechenden Antrag die Wahl eines Tagungspräsidiums zu verhindern. Sodann hat er daran mitgewirkt, daß satzungswidrig der Geschäftsführer, der nicht Vereinsmitglied ist, die Wahl zum Bezirksvorstand leitete. Weiter hat der Betroffene es pflichtwidrig geduldet, daß die Tagesordnung entgegen § 20 Abs. 7 der Satzung den Punkt "Entlastung des Vorstands" nicht aufwies sowie entgegen § 20 Abs. 6 der Satzung kein Rechenschaftsbericht erstattet und insbesondere keine Angaben über die Verwendung der dem Bezirksverband nach § 17 Abs. 3 der Satzung zur Verfügung stehenden Finanzmittel und über die Vermögensverhältnisse gemacht wurden.
4. Der Betroffene hat im Dezember 2003 ein Schreiben an Mitglieder des Gesamtvorstands des DJV Baden-Württemberg gerichtet. In diesem Schreiben wurden die Adressaten aufgefordert, im Wege einer schriftlichen Abstimmung den von dem Betroffenen vorgeschlagenen Herrn Thomas Zehender für den verstorbenen Herrn Josef Simons in den Schlichtungsausschuss "nachzuwählen". Dazu hat der Betroffene mitgeteilt, bei Nichtreaktion eines Mitglieds des Gesamtvorstands werde von dessen Zustimmung ausgegangen.
Das Vorgehen des Betroffenen ist in grober Weise satzungswidrig. Schriftliche Abstimmungen, gar noch schriftliche Wahlen zu den Verbandsgremien, sehen weder Gesetz noch Satzung vor. Nach § 11 Abs. 6 Satzung dürfen an Abstimmungen nur persönlich anwesende Mitglieder des Gesamtvorstands teilnehmen. Ebenso grob rechts- und satzungswidrig ist die Wertung nicht abgegebener Stimmen als Zustimmung. Unbeschadet dessen gehört es nicht zu den satzungsmäßigen Aufgaben des Gesamtvorstands, Mitglieder von Ausschüssen nachzuwählen; die Satzung sieht Nachwahl nicht vor.
5. Der Betroffene hat seiner Ehefrau eine sehr gut dotierte Beschäftigung in der vom DJV Baden-Württemberg beherrschten Journalistenakademie bzw. dem Bildungsverein verschafft. Eine ordnungsgemäße Ausschreibung der Stelle hat nicht stattgefunden; einen Wettbewerb der besten Köpfe hat es nicht gegeben. Bei der Bestellung Frau Geibels hat sich der Betroffene nicht, wie es wegen der offensichtlichen Interessenbindung geboten gewesen wäre, zurückgehalten; vielmehr hat er sich sehr aktiv für sie eingesetzt. Frau Geibel war weder zum Zeitpunkt ihrer Bestellung hinreichend qualifiziert noch ist sie es heute. Sie hat insbesondere eine für die Tätigkeit in der Aus- und Fortbildung Erwachsener ausreichend speziell qualifizierende Ausbildung nicht vorgewiesen. Auch hinsichtlich der kaufmännischen Anforderungen sind Grundlagen für eine Eignung der Ehefrau des Betroffenen nicht ersichtlich. Damit liegt ein klassischer Fall von Günstlingswirtschaft aus privaten Motiven vor.
Es gehört zu den klassischen Aufgaben von Journalisten, Günstlingswirtschaft in Politik, Verwaltung, Wirtschaft, etc. aufzudecken und durch das Herstellen von Öffentlichkeit zu verhindern. Man muß es als dreistes Stück ansehen, daß gerade der Vorsitzende eines Journalistenverbands völlig ungeniert das tut, was Journalisten sonst öffentlich als unanständig und unmoralisch anprangern. Es liegt auf der Hand, daß das bis heute andauernde Verhalten des Betroffenen einen besonders schwerwiegenden Ansehensschaden für den DJV Baden-Württemberg darstellt. Öffentliche Erklärungen des Vorsitzenden, in denen oft moralisch begründete Unwerturteile über andere vorkommen, sind als unaufrichtig offen erkennbar. Er hat sich gegen wesentliche Vereinszwecke (vergl. § 1 Abs. Abs 1 und 2 lit. c und d) und das Grundsatzprogramm des DJV vergangen. Dadurch hat er massiven Imageschaden für den Verein verursacht. Der Schaden dauert an.
Nach alledem ist offensichtlich, daß der Betroffene bis in die jüngste Zeit nicht gewillt ist, sich an die Satzung zu halten.
Zu dem mutmaßlichen Einwand des Betroffenen, der Unterzeichner sei nicht Mitglied des DJV Baden-Württemberg, weil er am 18. Februar 2004 durch Spruch des Schlichtungsausschusses "mit sofortiger Wirkung" und/oder am 20. April 2004 durch Spruch des Berufungsausschusses aus dem Verein ausgeschlossen worden sei, ergeht folgender Hinweis:
Der Antragsteller hat gegen die Ausschlussentscheidung(en) Klage vor einem ordentlichen Gericht erhoben. Die Klage hat aufschiebende Wirkung, d.h. der Antragsteller ist weiter Mitglied. Mit der Klage wird im übrigen die Feststellung begehrt, daß der Ausschluß von Anfang an unwirksam war.
Hans Werner Conen
erreichen Sie unter
Telefon 0033 388 495989
Telefax 0033 388 495985
E-mail alea@wanadoo.fr ------------------------------------------------------------
BURKS ONLINE 23.05.2004 Alle Rechte vorbehalten. Vervielfältigung nur mit Genehmigung des BurksVEB.
|