KI und die SächsCoronaSchVO


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Formuliere in einfachem Deutsch: „Die Regelungen der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom 17. April 2020 (SächsCoronaSchVO) über die Zulässigkeit von Versammlungen waren mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht vereinbar. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.“

ChatGPT. Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute entschieden, dass die Regeln in der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom 17. April 2020 über Versammlungen nicht gerecht waren. Diese Regeln waren nicht angemessen, um die Corona-Situation zu bewältigen.

Blödsinn, ChatGPT. Es geht weder um Gerechtigkeit noch darum, um das Gesetz „angemessen“ war:

„Die Untersagung aller Versammlungen durch § 3 Abs. 1 SächsCoronaSchVO war ein schwerer Eingriff in die Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG), die für eine freiheitlich-demokratische Grundordnung konstituierend ist. Der Ausnahmevorbehalt in § 3 Abs. 3 SächsCoronaSchVO minderte das Gewicht des Eingriffs nur unwesentlich. Die Vorschrift ließ nicht erkennen, unter welchen Voraussetzungen Versammlungen infektiologisch vertretbar sein könnten, und selbst für infektiologisch vertretbare Versammlungen stellte sie die Erteilung der Genehmigung in das Ermessen der Behörde. (…) In dieser Situation wurde ein generelles Versammlungsverbot, das lediglich durch einen nicht konkretisierten Ausnahmevorbehalt geöffnet war, der Bedeutung der Versammlungsfreiheit für ein freiheitliches Staatswesen nicht gerecht.“

Gute Entscheidung. Aber mit Ansage. Nur dass so ein Urteil erst nach drei Jahren Klarheit schafft, ist ein Armutszeugnis.