Waffengleichheit oder: Audiatur et altera pars

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Interessantes Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Thema prozessuale Waffengleichheit (Anspruch auf rechtliches Gehör vor Gericht laut Art. 103 Abs. 1 GG):

Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts entschieden, dass das Hanseatische Oberlandesgericht die Beschwerdeführerin in ihrem grundrechtsgleichem Recht auf prozessuale Waffengleichheit gemäß Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz verletzt hat, indem es ohne vorherige Anhörung eine einstweilige Anordnung erlassen hat.

Das ist zwar nicht wirklich neu, aber in der Praxis manchmal – vor allem bei „Abmahnungen“ – nicht automatisch garantiert. Man muss sich wundern, dass sogar ein Oberlandesgericht abgewatscht werden muss.