Waffengleichheit oder: Audiatur et altera pars

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Interessantes Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Thema prozessuale Waffengleichheit (Anspruch auf rechtliches Gehör vor Gericht laut Art. 103 Abs. 1 GG):

Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts entschieden, dass das Hanseatische Oberlandesgericht die Beschwerdeführerin in ihrem grundrechtsgleichem Recht auf prozessuale Waffengleichheit gemäß Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz verletzt hat, indem es ohne vorherige Anhörung eine einstweilige Anordnung erlassen hat.

Das ist zwar nicht wirklich neu, aber in der Praxis manchmal – vor allem bei „Abmahnungen“ – nicht automatisch garantiert. Man muss sich wundern, dass sogar ein Oberlandesgericht abgewatscht werden muss.

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Kommentare

One Kommentar zu “Waffengleichheit oder: Audiatur et altera pars”

  1. Die Anmerkung am Februar 11th, 2022 10:20 am

    3. Der wiederholte Verstoß des Pressesenats des Oberlandesgerichts gegen das Gesetz der Waffengleichheit bei einstweiligen Anordnungen gibt Anlass, auf die rechtliche Bindungswirkung der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts hinzuweisen
    —–
    Das hieße ja, daß all die Gerüchte über den gekauften Pressesenat im Grunde gar keine Gerüchte waren.

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