Entartete Rechtsakte

Spiegel online: „‚So moralisch unhaltbar die Verfolgung ‚entarteter Kunst‘ auch gewesen ist, aus juristischer Sicht kann keine Restitution verlangt werden‘, schreibt der Rechtsexperte Carl-Heinz Heuer. Beschlagnahmungen aus Museen und der Verkauf der Werke waren demnach trotz aller Verwerflichkeit Rechtsakte. Denn der NS-Regime war Eigentümer der Kunstschätze deutscher Museen und konnte laut Heuer frei darüber entscheiden, was damit geschehen sollte.“

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Kommentare

34 Kommentare zu “Entartete Rechtsakte”

  1. ninjaturkey am November 6th, 2013 3:50 pm

    Na, und was damals Recht war kann doch heute nicht Unrecht sein.

    m(

  2. Frei nach dem Motto... am November 6th, 2013 5:44 pm

    „…die Handhabung von Behinderten, Künstlern und bestimmten Ausländergruppen im Deutschen Reich war unhaltbar, aus juristischer trotz verwerflicher Rechtsakte einwandfrei. Denn das NS-Regime war Gesetzgeber und konnte entscheiden, was mit denen geschehen sollte.“

    So wie heute.

  3. Anhänger des 04.08.1789 am November 6th, 2013 5:46 pm

    Das hat mich schon in jungen Jahren schon verrückt gemacht, dass Gesetze und Gerichtsentscheidungen aus dem 1000jährigen Reich in der Bundesrepublik fortgewirkt haben. Als nur Deutscher hätte ich das vielleicht hinnehmen können. Als Franzose hat sich bei mir die Fähigkeit dies zu verstehen nie entwickeln können. Für mich war immer klar: Wer ein Gesetzt oder ein Urteil, dass im Dritten Reich beschlossen oder gefällt wurde, für Recht erkannte oder noch erkennt, kann einfach kein Demokrat sein. Demjenigen fehlt die notwendige Grundsensibilität dafür.

  4. .... der Trittbrettschreiber am November 6th, 2013 6:21 pm

    Gibt es denn noch irgendjemanden, der sich mit dem Rechts-Strukturen von damals auskennt? In den Medien ist eine herrliche Plünderungs-Show zu sehen. Neben Dschungel-Camp, Big Brother und anderen Plattheiten erfrischend kreischig. Was macht den dieses Rechts-System anders als vergangene? Her damit, sonst ….
    B.t.w: Einen Vorteil hat es ja für einen 80-jährigen – Wohungsauflösung umsonst.
    …ach, was ist schon witzig.

  5. elvis am November 7th, 2013 2:43 am

    Anhänger des 04.08.1789 am November 6th, 2013 5:46 pm

    Das hat mich schon in jungen Jahren schon verrückt gemacht, dass Gesetze und Gerichtsentscheidungen aus dem 1000jährigen Reich in der Bundesrepublik fortgewirkt haben. Als nur Deutscher hätte ich das vielleicht hinnehmen können. Als Franzose hat sich bei mir die Fähigkeit dies zu verstehen nie entwickeln können. Für mich war immer klar: Wer ein Gesetzt oder ein Urteil, dass im Dritten Reich beschlossen oder gefällt wurde, für Recht erkannte oder noch erkennt, kann einfach kein Demokrat sein. Demjenigen fehlt die notwendige Grundsensibilität dafür.

    Na, dann pass mal gut auf wie das in 30 Jahren hier innerhalb der Grenzen des Deutschen Reiches von 1939 aussieht. Vielleicht werden dann alle verfolgt die Asyl für Snowden ablehnten und ich meine damit auch die Enkel von Herrn Friedrich oder das Grab von Herrn Ströbele wird planiert. Möglich ist alles. Beliebigkeit wurde und wird hier sehr gross geschrieben. In diesem Sinne hoffe ich auf einen Freispruch in allen Punkten der Anklage für den Volks- und Fussballhelden Uli Hoeness. Ein solcher Mann kann einfach nicht böse sein.

  6. Grundrechtepartei am November 7th, 2013 7:35 am

    Seit dem 06.01.1947 ist seitens des Alliierten Tribunal Général – Urteil unverbrüchlich inter omnes bis heute gemäß Art. 139 GG auch den bundesdeutschen Gesetzgeber sowie die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung bindend für Recht erklärt, dass das NS-Terrorregime nach dem 05.03.1933 nicht legal an die Macht gekommen ist und aufgrund dessen das gesamte kodifizierte Recht des NS-Terrorregimes nichtig ist.

    Diese einzigartige Gerichtsentscheidung der Alliierten wird bis heute von reaktionären Kräften bewusst und gewollt unter dem Teppich gehalten. Mit dieser Entscheidung werden alle bisher geäußerten und praktizierten anders lautenden Rechtsauffassung konterkariert.

    Die Beschlagnahme sog. entarteter Kunst durch das NS-Terrorregime war und ist niemals rechtens gewesen, so dass die Eigentümer bzw. deren Erben uneingeschränkten Rückgabe- bzw. Entschädigungsanspruch haben gegen die Täter pp.

    Details lesen sich in der mehrsprachig im Januar 1947 in den Amtsblättern veröffentlichten Tillessen/Erzberger-Entscheidung“ des Tribunal Général in Rastatt vom 06.01.1947 sowie seitens der Grundrechtepartei 2012 bereits erstellten und veröffentlichten Rechtsexpertise.

    http://grundrechtepartei.de/Tillessen-Prozess

    http://grundrechtepartei.de/Expertise:Tribunal_G%C3%A9n%C3%A9ral

  7. Sasmurtas am November 7th, 2013 2:16 pm

    Wow!!!

    Ich habe mir die angebotenen Links der „Grundrechtepartei“ einmal näher angeschaut.

    Ich kenne auch die Dissertation von Cord Gebhard zum „Fall Tillessen“ (http://books.google.de/books/about/Der_Fall_des_Erzberger_Mörders_Heinrich.html?id=jEZvqPiN_3MC&redir_esc=y), was als sog. Standardwerk hierzu apostrophiert wird.
    Die „inter omnes-Entscheidung“ – also die als „allgemeingültig“ erklärte Entscheidung des Gerichts -, hinsichtlich der Verfassungswidrigkeit des NS-Regimes und somit der Nichtigkeit ALLER seiner Normensetzungen, wird bei Cord Gebhard vollständig ausgeblendet.

    Im Hinblick auf Art. 139 GG wären somit ALLE NS-Gesetze zu tilgen, deren Anwendung durch Exekutive und Judikative strikt zu unterlassen gewesen.

    Diesen Weg sind, bezeichnender Weise, unsere österreichischen Nachbarn gegangen, welche bereits im Mai 1945 ALLES kodifizierte „Recht“ der Nazis ausgemerzt haben!
    Frage: weshalb konnten das nicht auch die Deutschen, wo sie doch von diesem mörderischen Regime gerade erst „befreit“ wurden und das exzellente Werkzeug in Gestalt des Bonner Grundgesetzes in der Hand hielten?

    Der Eindruck sagt: sie WOLLTEN es nicht.

  8. Grundrechtepartei am November 7th, 2013 5:48 pm

    @Sasmurtas

    Die Dissertation „Der Fall des Erzberger-Mörders Heinrich Tillessen“ liegt der Grundrechtepartei im vollständigen Wortlaut vor. Es ist richtig, dass die Allgemeingültigkeit der Entscheidung in dieser Doktorarbeit ausgeblendet wird. Damit bekommt dieser Werk ein „Geschmäckle“. Vor allen Dingen, wenn man weiß, wer dieses Thema angeregt hat. Es soll der Prof. Dr. Michael Stolleis gewesen sein. Stolleis ist der Sohn des Oberbürgermeister Ernst Stolleis, der den Führerbefehl, für Judenfreiheit zu sorgen, schneller ausgeführt haben soll, als es befohlen gewesen ist. Stolleis wurde der Verwalter des jüdischen Vermögens. Bis heute ist nicht geklärt, woher das Geld stammt, mit dem 1950 von den Stolleis das Weingut „Karl-Theodor-Hof“ in Mußbach / Rheinland-Pfalz erworben wurde.

    Bemerkenswert ist auch, dass der Prof. Dr. Michael Stolleis in einem kürzlich aufgetauchten Videostream des Fritz-Bauer-Institutes das Datum der Machtergreifung des späteren Massenmörders fälschlich auf den 30.01.1933 erklärte, obwohl gerade er es mit Blick auf die von ihm doch angeregte Dissertation „Der Fall des Erzberger-Mörders Heinrich Tillessen“ 1996 es besser wissen müsste, nämlich die rechtswidrige Machtergreifung mit den Wahlen zum Reichstag am 05.03.1933, so wie es auch die Alliierten Richter des Tribunal Général am 06.01.1947 in ihrem Urteil festgestellt haben.

    Bemerkenswert ist darüber hinaus, dass Stolleis diese Dissertation für den Werner Pünderpreis vorgeschlagen hat. Der Werner Pünderpreis ist ein antifaschistischer Preis, doch hat die Arbeit des Cord Gebhardt mit Antifaschismus nicht das Geringste inhaltlich zu tun. Und so verwundert es denn auch wohl kaum, dass die Laudatio weder an der Frankfurter Uni noch bei der Vergabestelle des Werner Pünderpreises vorhanden ist. Angeblich wie andere entsprechende Pünderpreisunterlagen unauffindbar. Auch der Laudator Prof. Dr. Diestelkamp war nicht mehr im Besitz einer Kopie.

    Es hat den dringenden Anschein, als wenn mit der Dissertation ein gewisser Mantel des Totschweigens über die Tribunal Général – Entscheidung vom 06.01.1947 gehängt werden sollte und bisher auch gelegt worden ist, stellt sie doch die Rechtsgeschichte der Bundesrepublik Deutschland auf den Kopf und enttarnt so manchen scheinbar lupenreinen Demokraten ebenso wie das bundesdeutsche Rechtssystem, dass sodann bis heute nicht auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes funktioniert, steht dem doch bis heute das urteilswidrig /verfassungswidrig in den Geltungsbereich des Bonner Grundgesetzes infiltrierte kodifizierte NS-Recht entgegen.

  9. Ano Nym am November 7th, 2013 7:53 pm

    Ich musste nach der Lektüre der Tillessen-Dokumente und der Interpretation durch den Benutzer Grundrechtspartei sofort an die Leute mit den selbstgebastelten Reichsausweisen denken.

    Das französische Gericht hat gar nicht darüber zu befinden gehabt, ob die Gesamtheit des nach der so genannten Machtergreifung erlassene Recht legitim war, sondern es hat in einem Strafverfahren seine Rechtsansicht, einfließen lassen. Dass diese Rechtsansicht eine Bindungswirkung für andere Gerichte entfaltet, ist unbelegt.

    Insofern wundert es nicht, dass es auch heute noch fortgeltendes Recht, das nach 1933 unter der NS-Herrschaft entstanden ist, gibt. Details findet man etwa hier:

    Thomas Weber, Die Ordnung der Rechtsberatung in Deutschland nach 1945, Tübingen, 2010
    S. 14 f.

  10. Grundrechtepartei am November 7th, 2013 9:22 pm

    Die Nazibrut scheint bis heute unangefochten unterwegs zu sein und überall publizieren zu dürfen.

    Zitat aus der Tribunal – Entscheidung vom 06.01.1947 mit Bindewirkung:

    „Aus all diesen Gründen erlässt das Tribunal Général als oberste Instanz folgendes Urteil:

    Die Verordnung vom 21.März 1933 betreffend Amnestie für die Vergehen, die für die nationale Erhebung des deutschen Volkes oder für die Vorbereitung dieser Erhebung oder im Kampfe für die deutsche Scholle begangen worden sind, ist Kraft der Bestimmung der Artikel 2 und 3 des Gesetzes Nr. 1 der Militärregierung in dem Sinne, in dem sie dem angefochtenen Urteil als Stütze gedient hat, unanwendbar.

    Die erlassene Entscheidung hat zu Unrecht das Gesetz Nr. 10 des Kontrollrats für nicht anwendbar erklärt.

    Die Verordnung vom 21. März 1933 ist im Hinblick auf die Art. 46, 49 und 68 (in ihrem ursprünglichen Wortlaut) der Verfassung vom 11.04.1919 verfassungswidrig.

    Das erlassene Urteil steht, da es geeignet ist, den Hitlergeist lebendig zu erhalten, im Widerspruch mit der Internationalen Rechtsordnung der Vereinten Nationen, ebenso wie mit der Rechtsordnung Deutschlands selbst.

    Das vorerwähnte Urteil wird infolgedessen aufgehoben unter besonderer Betonung, daß die vom Tribunal Général geltend gemachten rechtlichen und tatsächlichen Entscheidungsgründe für alle deutschen Gerichte und Verwaltungsinstanzen bindend sind.

    Die Sache wird zur anderweitigen Entscheidung in der Hauptsache an das Landgericht Konstanz verwiesen.“

    Das passt den heute noch ideologiefreien Nazis selbstverständlich nicht ins Kalkül. Das Bonner Grundgesetz ist vielen immer noch ein Dorn im Auge, denn es hat etwas, was man nicht bestreiten kann, es ist einer Auslegung nicht zugänglich, Wortlaut und Wortsinn sind über die existierenden Protokolle des parlamentarischen Rates unverbrüchlich geltendes ranghöchstes Recht der Bundesrepublik Deutschland.

    Und welche Rechte die Alliierten Tribunale damals hatten, lässt sich in den erlassenen Militärgesetzen dezidiert nachlesen.

  11. Meistersinger am November 7th, 2013 11:03 pm

    @Thomas Weber: Was sagen Sasmurtas und die Grundrechtepartei eigentlich? Sie sagen, daß Gesetz und Recht, welches gegen die verfassungsmäßige Ordnung, als höchste Ordnung eines Staates verstoßen, nichtig sind! Ein unabhängiges und „nur dem Gesetz“ unterworfenes Gericht wird das allemal erkennen. Es ist ein, man muß schon sagen allgemeines Recht-Prinzip, eín Axiom des Rechts. Recht = richtig = gerecht, genau das ist das Ziel der Recht-Sprechung. Die geschichtliche Entwicklung verweist uns auf die Bibel, die 10 Gebote, die Bergpredigt, führt uns über die Menschenrechtserklärung der Vereinigten Staaten über die UN-Charta A 217 III bis zu unserem Grundgesetz. – Dagegen steht Unrecht. Das subjektiv als Recht behauptete agieren des Usurpators 18 und seiner Clique ist eben kein Recht. Es ist Willkür und Gewalt und zwar mit Brutalität durchgesetzt! Bitte, was soll daran kodifiziertes „Recht“ sein? Sehr schön drückt das Prof. Jabloner aus: „Das nationalsozialistische System ist Ausformung organisierter Kriminalität. Die an die Macht gekommene „Bewegung“ konnte über das Rechtssystem souverän verfügen, und zwar sowohl über die Rechtsetzung selbst als auch über den „Rechtsapparat“ zur Interpretation und Vollziehung der Normen. So wurden die verbre-cherischen Absichten auf ausgeklügelte und differenzierte Weise, wie es gerade passte, umgesetzt: Einmal der offene und von einem gleichgeschalteten Staatsapparat nicht verfolgte Rechtsbruch, dann die explizit diskriminierende
    Rechtssetzung, schließlich die vor allem im Privatrecht wirksame Uminterpretation des geltenden Rechts durch seine dogmatische Aushöhlung. – Wer also „Organ der Recht – Pflege“ ist muß also der Berufung folgen, Recht zu setzen, für Recht aus dem Prinzip von Gerechtigkeit einzutreten. Das bedeutet die Beachtung der Verfassung und daraus abgeleitetes Gesetz und Recht. Auch dann, wenn es die Entscheidung des Tribunal v. 06.01.1947 nie gegeben hätte ist es ein Verbrechen zu behaupten, daß die o. a. beschrieben Willkür- und Gewaltherrschaft einen objektiven Anspruch darauf hätte, „Recht“ zu gestalten. Diese ohne jede Regeln aufgestellten Anweisungen des Führers und seiner Konsorten – dieauch noch nach nationalsozialistischer Weltanschauung auszulegen sein sollten. Dabei sind die Volksanschauung, der Zweck und die iche Bedeutung der Gesetze und die Entwicklung der Verhältnisse zu berücksichtigen. = Recht ist, was der Macht nutzt! Recht unterliegt aber anderen Prinzipien, s. z. B. das GG! Wer nun diesen v.g. NS-Mist als Recht bezeichnet ist konditioniert, indoktriniert und verstößt gegen Art. 18 GG, wenn er solche Ansichten verbreitet.

  12. Grundrechtepartei am November 8th, 2013 3:13 pm

    Zitat des o.a.fragwürdig denkenden Ano Nym:

    „Das französische Gericht hat gar nicht darüber zu befinden gehabt, ob die Gesamtheit des nach der so genannten Machtergreifung erlassene Recht legitim war, sondern es hat in einem Strafverfahren seine Rechtsansicht, einfließen lassen. Dass diese Rechtsansicht eine Bindungswirkung für andere Gerichte entfaltet, ist unbelegt.“

    Welche Kompetenzen die Militärtribunale der Alliierten nach der bedingungslosen Kapitulation des NS-Terrorregimes am 08.05.1945 hatten, ergibt sich bis heute zweifelsfrei nachlesbar aus der entsprechenden Militär- und Verwaltungsgesetzgebung der Alliierten Besatzungsmächte.

    Das Tribunal Général hat tatsächlich inter partes den Fall des Mörders Tillessen zu entscheiden gehabt aber um den entscheiden zu können, war von Bedeutung, ob die vom NS-Terrorregime am 21.03.1933 erlassene Amnestieverordnung verfassungskonform / rechtmäßig zustande gekommen gewesen ist und ob das Regime, dem die Amnestieverordnung gewidmet gewesen ist, ein verfassungskonform an die Macht gekommenes Regime oder ein verfassungswidrig / gesetzeswidrig also illegal an die Macht gekommenes Regime gewesen ist. Diese Untersuchung hat das Gericht „von Amts wegen“ durchführen müssen und hatte sodann auf Antrag nach vorangestellter Prüfung seiner Kompetenz und Zuständigkeit entscheiden hat.

    Auszugsweises Zitat aus der Entscheidung selbst:

    „In Erwägung, daß der Directeur Général de la Justice zwecks Abänderung dieses Urteils beim Tribunal Général den Antrag gestellt hat:

    Die zu erlassende Entscheidung als verbindliche für alle deutschen Gerichte und Verwaltungsinstanzen zu erklären,“

    Derjenige, der o.a. unter „Ano Nym“ seine Weisheit zum Besten gegeben hat muss sich angesichts der Faktenlage fragen lassen, wes Geistes Kind er ist, denn inzwischen muss jedem halbwegs seine fünf Sinne zusammen habenden Menschen klar sein, dass das NS-Terrorregime kein über den Tag der bedingungslosen Kapitulation hinaus Gültigkeit haben können und dürfendes Recht geschafft hat. Das diese Tatsache die „Tillessen/Erzberger – Entscheidung“ des Tribunal Général vom 06.01.1947 ausdrückt, ist dem Grunde nach aus rechtstaatlicher Sicht über jeden Zweifel erhaben.

    Bis heute sieht dieses nur die „braune Nachgeburt“ des „braunen Abschaums“ des NS-Terrorregimes anders, so dass es entsprechender Werke bedarf, die als Sekundärliteratur die Primärquellen verdrängen sollen, um anstatt gegen Fakten aussichtslos operieren zu müssen, sich jeder beliebigen Rechtsmeinung bedienen zu können. Nicht ohne Grund hieß es damals überall: „Recht ist, was… nützt.“ Dieser freislersche Rechtssatz gilt scheinbar denn auch noch heute.

  13. Ano Nym am November 8th, 2013 5:31 pm

    @Grundrechtepartei:

    Derjenige, der o.a. unter “Ano Nym” seine Weisheit zum Besten gegeben hat muss sich angesichts der Faktenlage fragen lassen, wes Geistes Kind er ist, denn inzwischen muss jedem halbwegs seine fünf Sinne zusammen habenden Menschen klar sein, dass das NS-Terrorregime kein über den Tag der bedingungslosen Kapitulation hinaus Gültigkeit haben können und dürfendes Recht geschafft hat.

    Das war nicht meine Weisheit, sondern ich habe – was Ihnen fremd zu sein scheint – einfach mal die Fakten ergoogelt. Ihr Problem scheint darin zu liegen, eine Tatsache für das zu nehmen, was sie ist: Eine Tatsache.

    Beispiel: Das

    http://de.wikipedia.org/wiki/Heilpraktikergesetz

    stammt von 1939 und es ist nach wie vor in Kraft. Daraus folgt, dass das Urteil des Tribunals nicht bewirkt haben kann, was Sie behaupten: Dass es das gesamte NS-Recht ex tunc vernichtet hätte.

    Dass nur bestimmtes und nicht das gesamte in der NS-Zeit geschaffenen Recht nach 1945 aufgehoben wurde, war bewusst so gewolllt, lesen Sie doch einfach mal die Darstellung bei Thomas Weber. Die betreffenden Seiten finden Sie in google books.

  14. Granado am November 8th, 2013 5:41 pm

    @Ano Nym
    Schauen Sie mal auf
    http://www.justizgeschichte-aktuell.de/
    gerade auch zum NS-Rechtsberatungsgesetz und sein Fortleben.

  15. Granado am November 8th, 2013 6:11 pm

    s.a. http://www.sopos.org/aufsaetze/5239a16ae967d/1.phtml
    Wie steht die Justiz zum Rechtsstaat?
    Martin Lemke
    Nach dem 8. Mai 1945 waren die alliierten Siegermächte entschlossen, in Deutschland zügig demokratische und rechtsstaatliche Verhältnisse einzuführen, auch in der Justiz…

  16. Grundrechtepartei am November 8th, 2013 7:53 pm

    So es der Blog-Eigentümer hier erlaubt, verweise ich auf die einschlägigen Expertisen der Grundrechtepartei, die ausschließlich auf dem Wortlaut und Wortsinn des Bonner Grundgesetzes sowie in Anlehnung an die Wortprotokolle des parlamentarischen Rates als dem Konstrukteur des Bonner Grundgesetzes basieren.

    http://grundrechtepartei.de/Kategorie:Expertisen

    Und sodann erlaube ich mir hier den nachdrücklichen Hinweis, dass mit dem Inkrafttreten des Bonner Grundgesetzes und dem Start der Bundesrepublik Deutschland nicht nur lupenreine Demokraten am Start gewesen sind.

    Es sind der bundesdeutsche Gesetzgeber, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung, die seit dem Inkrafttreten des Bonner Grundgesetzes entgegen Art. 139 GG und Art. 123 Abs. 1 GG dem Urteilsspruch des Tribunal Général vom 06.01.1947 widersetzen und dieses inzwischen längst vorsätzlich.

    Da aber auch der Amtsmissbrauch seit dem 15.06.1943 nicht mehr unter Strafe gestellt ist, braucht sich kein Amtsträger Sorgen machen, wenn er sein Amt missbraucht. Überhaupt sind die meisten im StGB normierten Amtsdelikte dann wirkungslos, wenn der Amtsträger Straften gegen den Bürger zugunsten des Staates begeht. Einfach mal nachprüfen.

    http://grundrechtepartei.de/Expertise:Amtsmissbrauch

    Nicht ohne Grund hat die Grundrechtepartei am 23.03.2013 erstmalig den politischen Negativpreis für zweifelhafte Verdienste um die fragwürdige Erhaltung nationalsozialistischer Kontinuitäten im »demokratischen Rechtsstaat« Bundesrepublik Deutschland in Gestalt des „Großen Anton-Hynkel-Preises mit Firlefanz und Kinkerlitz am Braunen Band“ an das Bundesministerium der Justiz und seine Ministerin sowie an das Bundesfinanzministerium und seinen Minister sowie an den Bund der Steuerzahler verliehen.

    http://grundrechtepartei.de/Gro%C3%9Fer_Anton-Hynkel-Preis

    Der „braune Abschaum“ des NS-Terrorregimes sowie dessen „braune Brut“ hält bis heute klammheimlich an der Führertreue fest, trotz Eidesleistung auf das Bonner Grundgesetz und die jeweilige Landesverfassung, indem man das de facto ersatzlos untergegangene NS-Recht selektiv einfach hat wider die „Tribunal Général – Entscheidung“ vom 06.01.1947 und die grundgesetzlichen Filter des Bonner Grundgesetzes aber auch entgegen dem Kontrollratsgesetz Nr. 1 und dem Militärgesetz Nr. 1 hat einfach fortgelten lassen, frei nach dem Motto: „wird schon keiner merken und wenn, dann wird es zu spät sein“.

    In dem Machwerk „mein Kampf“ hat der Massenmörder schon 1926 schriftlich hinterlassen, dass er die Menschheit für „granitenen dumm“ hält. Sonderlich viel hat sich bisher nicht geändert, auch wenn immer mehr Geld in Bildung gesteckt werden soll, denn Geld allein führt noch lange nicht zu entsprechendem Wissen.

    Trotz Ratifizierung des Übereinkommens gegen Folter vom 10.12.1984 im Jahr 1990 hat die Bundesrepublik Deutschland die Folter entgegen Art. 4 des Übereinkommens nicht unter Strafe gestellt. Der Fall Daschner in Frankfurt war denn auch kein Fall von Folter, sondern es ging um unerlaubte Vernehmungsmethoden gemäß § 136a StPO. Daran ändert auch das Geschrei im Blätterwald nichts oder die diesbezügliche EGHMR – Entscheidung Gäfken.

    http://grundrechtepartei.de/Expertise:Folterverbot

    Die von der Grundrechtepartei recherchierten Fakten sind einer anders lautenden Rechtsmeinung oder Rechtsauffassung nicht zugänglich, weil der Wortlaut und Wortsinn des Bonner GG als ranghöchste Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland solchem Ansinnen de facto unverbrüchlich entgegensteht und das ist auch gut so, denn die unverletzlichen Grundrechte bilden gegenüber den drei Gewalten unmittelbar geltendes Recht und sind im Umkehrschluss Abwehrrechte des einzelnen Bürgers gegen den Staat und seine Institutionen. Die Bundesrepublik Deutschland ist ein Normenstaat und kein Maßnahmenstaat, wie das NS-Terrorregime es schließlich gewesen ist. Ohne ausreichende grundgesetzliche Ermächtigungsgrundlage gibt es keine gültigen Gesetze, keine gültigen Verwaltungsakte und keine gültigen / rechtskräftigen Gerichtsentscheidungen, ansonsten brauchte es kein Bonner Grundgesetz mit unverbrüchlichen Rechtsbefehlen gegen die drei Gewalten (Gesetzgeber, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung).

    Zum Schluss sei noch auf das Märchen des sog. vorkonstitutionellen Rechts verwiesen. Mit dieser Wortschöpfung hat man bis heute verfassungswidriges kodifiziertes Recht für gültig zu erklären versucht, um gegen das Bonner Grundgesetz und gegen die unverletzlichen Grundrechte gegen den Bürger „wirksam durchgreifen“ zu können. Eben halt im Sinne von „Recht ist, was… nützt.“

    http://grundrechtepartei.de/Expertise:Vorkonstitutionelles_Recht

    Leider steht der Art. 5.3.2 GG nicht unter Strafe, wenn die Lehre von der Treue zur Verfassung abweicht und das tut sie praktisch seit dem Inkrafttreten des Bonner GG mehr oder weniger umfangreich, ansonsten würde es die verfassungswidrigen Fakten, die die Grundrechtepartei seit August 2010 zusammengetragen hat, nicht geben, weder im Gesetzgebungsverfahren noch auf Seiten der vollziehenden Gewalt, geschweige denn in der Rechtsprechung. Signifikant ist hier der des Gustl Mollath.

    http://grundrechtepartei.de/Expertise:Wiederaufnahmeverfahren_bei_Freispruch_und_Ma%C3%9Fregel

  17. Ano Nym am November 8th, 2013 8:02 pm

    @Granado: Worauf wollen Sie hinaus? Gilt das Heilpraktikergesetz nicht mehr, wenn ich auf diesen beiden Seiten herumgelesen habe?

  18. admin am November 8th, 2013 8:50 pm

    Nun ist es aber mal langsam gut….

  19. Meistersinger am November 8th, 2013 11:30 pm

    Mit den Meinungen von Ano Nym habe ich große Schwierigkeiten, versucht er seine Meinung als „Tatsachen“ darzustellen und belegt dies mit Google, Wikipedia etc. Die Aussage, daß ja nicht alles „Recht“ der Nazis untergegangen sei verkennt, daß es sich dabei nicht um „Recht“ handelt, denn Recht benötigt Regeln, die allgemein anerkannt werden. Recht braucht eine Satzung, eine Verfassung, das aber fehlte dem NS-Regime, der Usurpation.Weder das Heilpraktikergesetz, noch das Rechtsberatungsmißbrauchsgesetz, noch die Justizbeitreibungsordnung können den Anspruch erheben, als „Gesetz“ oder „Recht“ zu gelten. Sie haben alle nicht die Zustimmung des Volkes, die sich in der Verfassung ausdrückt. Sollte das Heilpraktikergesetz etc. Gesetz in der BRD sein, dann bedurfte es dazu eines Gesetzes der BRD. Der Staatsaufbau und damit die Verfassung ist die Grundlage für nachgeordnetes Gesetz und Recht. Zwischen 1933 und 1945 fehlte weitestgehend die Verfassung! Folge, Gesetz und Recht entstanden nach Gutdünken, nach dem Prinzip von § 1 StAnpG. Recht ist was nutzt. Solche Ansichten nach 1949 zu vertreten, für deren Verbreitung einzutreten zeigt, daß das NS-System auch heute noch Früchte trägt. Nach den Regeln des GG ist es unmöglich, daß irgendein NS-Gesetz oder auch NS subjektiv sein sollendes Recht Geltung erlangt. Diese NS-Kodifizierung, entsprungen einer kranken Führung ist ungültig / nichtig. 1945 war die Stunde „0“, nicht nur durch Kapitulation, sondern auch auf der Ebene der Rechtspflege. Erst 1949, mit Verkündung des GG kam es zu einem neuen System, welches den Menschen in den Vordergrund seines Handelns stellt. Unter den Kriterien des GG sind die NS-Gesetze kein Recht! Allein das zählt. Wenn irgendwelche Machthaber nach 1949 Gesetz und Recht in der Bundesrepublik Deutschland installiert haben, dann ist dies noch keinesfalls gültiges Gesetz und / oder Recht. Das GG sagt: NEIN! Damit ist die Ungültigkeit entschieden, denn kein Staatsorgan, keine Behörde, kein Gericht kann den Rechtsrahmen des GG verlassen! In diesem Zusammenhang auf Wikipedia, Google etc. zu verweisen beweist den Anspruch des GG nicht verstanden zu haben. Ja, das Gewicht dieses Grund-Gesetzes zu verleugnen und folglich Recht ist was nutzt zu vertreten, als NS-Verständnis von Gesetz und Recht einzufordern. Das liegt in etwa auf der Ebene des Leugnens von den Gaskammern und Verbrennungsöfen in Auschwitz mit der Argumentation, daß dort die Bäckerei installiert war. Als Beweis würde dann auf Wikipedia verwiesen, weil dort erklärt wird, was eine Bäckerei sei. Es gibt kein Recht im Unrecht, sollte hier erkannt sein.

  20. Grundrechtepartei am November 9th, 2013 1:11 am

    Eingedenk der Tatsache, dass sich heute das Nazi-Verbrechen der Reichskristallnacht vom 09.11.1938 zum 75 Mal jährt, was faktisches zum funktionierenden NS-Terrorregime:

    Die Wiener Studie “Nationalsozialistisches Steuerrecht und Restitution” aus dem Jahr 2006 gewährt einen hervorragenden Einblick in die Wirkweise des nationalsozialistischen Steuerrechtes des Dritten Reiches. Bereits im Vorwort der Studie erklären die Autoren einiges, Zitat:

    “In moderner Terminologie lässt sich das nationalsozialistische System als Ausformung organisierter Kriminalität beschreiben. Die an die Macht gekommene „Bewegung“ konnte über das Rechtssystem souverän verfügen, und zwar sowohl über die Rechtsetzung selbst als auch über den „Rechtsapparat“ zur Interpretation und Vollziehung der Normen. So wurden die verbrecherischen Absichten auf ausgeklügelte und differenzierte Weise, wie es gerade passte, umgesetzt: Einmal der offene und von einem gleichgeschalteten Staatsapparat nicht verfolgte Rechtsbruch, dann die explizit diskriminierende Rechtssetzung, schließlich die vor allem im Privatrecht wirksame Uminterpretation des geltenden Rechts durch seine dogmatische Aushöhlung.”

    “Das Regime hatte die eng am Gesetz hängenden Finanzbeamten und Finanzrichter in den Griff zu bekommen: Zur Aushebelung des positiven Rechts wurde hier der singuläre Weg beschritten, mit § 1 des Steueranpassungsgesetzes von 1934 anzuordnen, dass die Steuergesetze nach „nationalsozialistischer Weltanschauung“ auszulegen seien, dass die „Volksanschauung“ zu berücksichtigen sei und dass dies auch für die Beurteilung von Tatbeständen (was immer das rechtsdogmatisch bedeuten sollte) zu gelten habe. Damit wurde das nationalsozialistische Naturrecht der „höherwertigen“ Rasse über eine globale Rechtsanwendungsregel zum Inhalt des positiven Rechts und so gelang es, das allgemeine – an sich nicht diskriminierende – Steuerrecht zum Mittel der wirtschaftlichen Vernichtung hauptsächlich der Juden zu machen.”

    Die Autoren der Studie kommen zu der Erkenntnis, dass von einem effektiven Rechtsschutz durch das Abschaffen verschiedenster Verfahrensrechte, insbesondere für jüdische Steuerpflichtige, nicht mehr gegeben war, Zitat:

    “So wurde das Recht, für eine Beschwerde in die eigenen Steuerakten Einsicht zu nehmen, von der Zustimmung des Finanzamtes abhängig gemacht. Die Finanzverwaltung setzte sich unter Berufung auf § 1 SteueranpassungsG über die Rechtskraftwirkung von Steuerbescheiden hinweg und berichtigte von Amts wegen rechtskräftige Steuerfestsetzungen auch wegen eines bloßen Rechtsirrtums. Da der Reichfinanzhof, wie erwähnt, auch die rückwirkende Anwendung des § 1 SteueranpassungsG auf vor seinem Inkrafttreten ergangene Gesetze billigte, konnten selbst rechtskräftig abgeschlossene Steuerverfahren nachträglich im Sinn der nationalsozialistischen Weltanschauung korrigiert werden.”

    “Mit dem Erlass des Führers und Reichskanzler über die Vereinfachung der Verwaltung v 28. August 1939 wurden alle Behörden auf „schnelle, von bürokratischen Hemmungen freie Entscheidungen“ verpflichtet Nach dem Grundsatz, dass jede Verfügung einer Verwaltungsbehörde nur einmal von einer gerichtlichen Instanz nachgeprüft werden sollte, wurde die Rechtsbeschwerde an den Reichsfinanzhof auf jene Fälle beschränkt, in denen sie vom Oberfinanzpräsident wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung oder wegen der besonderen Umstände des Einzelfalles zugelassen wurde. Der Reichsfinanzhof garantierte allerdings in vielen Fällen keine unabhängige gerichtliche Kontrolle der Finanzverwaltung mehr, da er sich, wie bereits mehrfach angedeutet, zusehends dem Reichsfinanzministerium unterordnete. Bildhaft kommt diese Abhängigkeit in dem bekannt gewordenen Ausspruch von Staatssekretär Reinhardt zum Ausdruck, „dass im nationalsozialistischen Staat der Reichsfinanzhof der Gehilfe des Reichsministers der Finanzen bei der Auslegung der Steuergesetze und bei der Entwicklung des Steuerrechts nach den Grundsätzen der nationalsozialistischen Weltanschauung zu sein hat“.”

    “In Fällen ohne rassischen oder spezifisch politischen Hintergrund wird dem Reichsfinanzhof eine „gewisse Standfestigkeit“ bescheinigt, wenn die Finanzbehörden den § 1 SteueranpassungsG als Freibrief bei der Rechtsanwendung heranziehen wollten. Doch selbst in „unpolitischen“ Fällen konnte die Beurteilung nach nationalsozialistischer Weltanschauung bis zur Verdrängung des gesatzten Rechts führen. Als Beispiel wurde und wird immer wieder das sog „Pfennigurteil“ des Reichsfinanzhofes angeführt. Ein Unternehmen hatte das Gehalt seines Prokuristen von 500 RM auf 499,99 RM herabgesetzt, damit er in eine niedrigere Stufe der Ehestandshilfe fallen würde. Der Reichsfinanzhof erklärte diese Herabsetzung in steuerrechtlicher Hinsicht für wirkungslos, da eine solche Vereinbarung der Volksanschauung und dem Zweck der Steuergesetze widerspreche, die eine Erfüllung der steuerlichen Treuepflicht jedes Volksgenossen gebiete. § 1 SteueranpassungsG bot auch die Grundlage, um vom Reichsfinanzministerium ausdrücklich gewünschte Urteile entgegen den Wortlaut des Gesetzes zu begründen.”

    “So setzte sich der Reichsfinanzhof etwa bei der Begriffsbestimmung, wer als Jude anzusehen war, über die Vorgaben der Reichsbürgergesetze hinweg, und entschied, dass die bloße Glaubenszugehörigkeit für die steuerliche Behandlung als Jude genüge. Beim Ausschluss von Juden von steuerlichen Vergünstigungen stützte sich der Reichsfinanzhof dogmatisch auf § 1 Abs 3 SteueranpassungsG (Beurteilung von Tatbeständen nach nationalsozialistischer Weltanschauung): Der Ausschluss eines Juden von der Steuervergünstigung des ermäßigten Steuersatzes im Einkommenssteuerrecht sei nicht eine Frage der Gesetzesauslegung, sondern der Beurteilung des Tatbestandes nach nationalsozialistischer Weltanschauung, weil es „der gesunden deutschen Volksanschauung“ widersprechen würde, einem Juden den ermäßigten Steuersatz zuzubilligen.” Zitatende

    Bis heute basiert das aktuelle Einkommensteuergesetz auf dem EStG vom 16.10.1934 und trägt die Unterschrift des Massenmörders Adolf Hitler. Finanzbeamte können sodann auch strafrechtlich bis heute nicht strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden, wenn sie gemäß § 353 Abs. 1 StGB zugunsten des Staates beim einzelnen Bürger Steuern, Gebühren und Abgaben vorsätzlichen überheben. Nur wenn sie das Überhobene in die eigene Tasche stecken, dann greift der § 353 Abs. 1 StGB.

    http://grundrechtepartei.de/Expertise:Straffreiheit_bei_Abgaben%C3%BCberhebung

    Der BGH hat 1972 ausdrücklich geurteilt, dass Finanzbeamte, die im Veranlagungsverfahren die Steuern bewusst falsch festsetzen, keine Rechtsbeugung begehen.

    1986 entschied dann das OLG Celle folgerichtig, dass auch Finanzbeamte, die im Einspruchsverfahren die Steuern bewusst falsch festsetzen, keine Rechtsbeugung begehen. Das OLG Celle setzte als bekannt braunes Gericht dem Ganzen noch eins drauf und entschied in 3 Ws 176/86, dass der Finanzbeamte sich zwar an das Recht zu halten ohne dass dieses jedoch seine vordringlichste Aufgabe sei.

    Damit wurde Art. 20 Abs. 3 GG einfach ausgehebelt im Wege verfassungswidrigen überpositiven Richterrechts, so wie es die Nazis zwischen 1933 und 1945 schon gesprochen haben.

    http://grundrechtepartei.de/Expertise:%C3%9Cberpositives_Richterrecht

    Im April 2011 entschied verfassungswidrig die 7. Gr. Strafkammer des LG Stade, dass auch rechtswidrig zustande gekommene Entscheidungen vollstreckt werden können.

    Rechtswidrig heißt seit dem Inkrafttreten des Bonner Grundgesetzes immer auch verfassungswidrig und verletzt unzulässig die Grundrechte. Doch wen interessiert dieses im vermeintlichen Rechtsstaat Bundesrepublik Deutschland.

    Der Bundesfinanzhof ließ 1981 das deutsche Volk wissen, dass ein Verwaltungsakt nicht schon deshalb nichtig wäre, nur weil er einer Gesetzesgrundlage entbehre.

    64 Jahre nach dem Inkrafttreten des Bonner Grundgesetzes als ranghöchste Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland sind noch immer reaktionäre Kräfte unterwegs, um im Geiste des NS-Terrorregimes sich über alle unverbrüchlichen Rechtsbefehle des Bonner GG hinwegzusetzen.

    Im Staatsarchiv in Freiburg fand sich denn auch der letzte Tagebucheintrag des Nazipropagandisten Dr. Joseph Goebbels, der da lautet und zu denken geben sollte:

    »Sollte uns der Sprung in die große Macht nicht gelingen, dann wollen wir unseren Nachfolgern wenigstens eine Erbschaft hinterlassen, an der sie selbst zugrunde gehen sollen. Das Unglück muß so ungeheurlich sein, daß die Verzweiflung, der Wehruf und Notschrei der Massen trotz aller Hinweise auf uns Schuldige sich gegen jene richten muß, die sich berufen fühlen, aus diesem Chaos ein neues Deutschland aufzubauen. Das ist meine letzte Berechnung.« Goebbels letzter Tagebucheintrag

    Wer sich nun wieder erbauen möchte, dem sind die politischen Karikaturen der Grundrechtepartei anempfohlen:

    http://grundrechtepartei.de/Karikaturen

    Sodann soll noch auf folgenden Artikel verwiesen werden dürfen:

    „SS-Oberführer Reinhard Höhn entwickelte auf Wunsch der rechten Hand Adenauers, dem Nazi Hans Globke, das sog. Harzburger Modell; sollte dieses Modell das Bonner Grundgesetz als ranghöchste Rechtsnorm aushebeln helfen?“

    http://causa-lenniger.grundrechtepartei.de/17930

  21. Ano Nym am November 9th, 2013 3:37 am

    Mit den Meinungen von Ano Nym habe ich große Schwierigkeiten, versucht er seine Meinung als “Tatsachen” darzustellen und belegt dies mit Google, Wikipedia etc.

    Ich erkläre Ihnen gern etwas, das Sie nicht verstanden haben, wenn Sie eine entsprechende Frage stellten. Was genau ist Ihnen unklar oder wo sehen Sie, einen inhaltlichen Fehler?

    Nur weil etwas über google gefunden oder aus der Wikipedia zitiert wird, muss das nicht bedeuten, dass es falsch ist.

    Sie können bei Thomas Weber (bibl. Nachw. hatte ich angegeben) nachlesen, wie das mit den Allierten und dem NS-Recht gelaufen ist. Das Buch ist auf richtiges Papier gedruckt, das von google nur eingescannt wurde und daher auch online in Teilen frei zugänglich ist. Auf den S. 14 f. können Sie mit Quellennachweisen belegt nachlesen, wie mit dem NS-Recht umgegangen wurde.

    Sie können natürlich abweichend von der bundesdeutschen Staatspraxis und der Praxis der Alliierten persönliche Vorstellungen entwickeln, wann eine Norm ein „richtige Gesetz“ oder „wahres Recht“ ist. Diese Ihre Vorstellungen ändern aber nichts daran, dass der Staat dessen unbeeindruckt den Vollzug seines Rechts fortsetzt.

  22. Grundrechtepartei am November 9th, 2013 12:52 pm

    @ Ano Nym

    Mit dem Inkrafttreten des Bonner Grundgesetzes als ranghöchste Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland wurde ein Regelwerk installiert, dass einer Auslegung nicht zugänglich ist, denn der Inhalt wurde über den Wortlaut und Wortsinn von den Alliierten am 12.05.1949 genehmigt und nicht die von wem auch wann vornehmen zu wollende Auslegung.

    Die rote Ampel ist einer Auslegung auch nicht zugänglich,oder?

    Im Bonner GG sind unverbrüchliche Rechtsbefehle verankert, die die drei Gewalten ohne wenn und aber seit 64 Jahren binden. Und die drei Gewalten sind nicht der Staat so wie die Parteien auch nicht der Staat sind.

    Es sind Menschen, die als Funktioner / Amtsträger scheinbar alles andere als verfassungskonform funktionieren und zwar nicht erst seit 64 Jahren.

    Die „Tillessen/Erzberger-Entscheidung“ des Tribunal Général vom 06.01.1947 ist inter omnes und für alle deutschen Verwaltungsstellen und Gerichte bindend damals gewesen und gemäß Art. 139 GG bis heute für den Gesetzgeber inzwischen sowie die vollziehende Gewalt und die Gerichte.

    Da aber die Bevölkerung sich bis heute freiwillig für dumm verkaufen lässt, man hat kein Interesse am Staatswesen, man will nur konsumieren und ist nur immer wieder erstaunt, wenn man geplündert wird.

    Bis heute versagt das Bildungssystem auf ganzer Linie oder anders herum, es ist im Sinne der Täter sehr erfolgreich.

    Sie „Ano Nym“ scheinen es mit der Sekundärliteratur zu haben, anstatt sich den Primärquellen zu widmen. Wer garantiert ihnen, ich zeigte es o.a. an der Dr.-Arbeit des Cordt Gebhardt auf, wie gefälscht wird und zwar ergebnisorientiert. Weber und andere übernehmen diese Fälschungen und verkaufen sie als Wahrheit. Die Wahrheit steht aber ausschließlich in der „Tillessen/Erzberger-Entscheidung“ und ist einer wirksamen Uminterpretation nicht zugänglich.

    http://grundrechtepartei.de/Expertise:Tribunal_G%C3%A9n%C3%A9ral

    Nicht ohne Grund gibt es z.B. den Tatbestand des Hochverrates, den man übrigens verfassungswidrig 1951 klammheimlich aus Art. 143 GG entfernt hat ohne verfassungsänderndes Gesetz gemäß Art. 79 GG.

    Damit hat der einfache Gesetzgeber nun jederzeit die Möglichkeit, den Hochverrat einfach zu streichen. Andererseits ist der Hochverrat noch heute wirksam in Art. 143 GG a.F. installiert, denn die Streichung mittels einfachem Strafrechtsänderungsgesetz ist unwirksam, nichtig.

    Oder es stellt sich die Frage nach dem im Art. 92 und 95 GG am 23.05.1949 verankert gewesenen „Obersten Bundesgericht“. Klammheimlich entgegen der Ewigkeitsgarantie wurde 1969 der Art. 92 und 95 GG einfach verändert und der Rechtsbefehl zur Errichtung des „Obersten Bundesgerichtes“ war verschwunden, verfassungswidrig. Das BVerfG ist nicht das „Oberste Bundesgericht“.

    http://grundrechtepartei.de/Artikel_95_GG

    Oder der Art.16 Abs. 2 GG hat ursprünglich absolut geregelt, dass kein Deutscher ausgeliefert werden darf. Im Jahr 2000 wurde entgegen der Ewigkeitsgarantie das absolute Freiehitsgrundrechte des Art. 16 Abs. 2 GG in ein einfachgesetzlich einschränkbares Grundrecht geändert. Nun können Deutsche ausgeliefert werden, wenn auch verfassungswidrig.

    Bis heute wählt verfassungswidrig ein Wahlausschuss entgegen Art. 94 GG die vom Bundestag zur Hälfte zu wählenden Richter ans BVerfG. Und hier nicht auf die Idee kommen, Art. 95 GG könnte die Ermächtigungsgrundlage sein. Das Regelwerk fogt klaren Strukturen, die in den Wortprotokollen des parl. Rates heute noch nachzulesen sind bzw. in den Arbeitsanweisungen der Alliierten bis hin zum Genehmigungsschreiben vom 12.05.1949 und dem Besatzungsstatut.

    § 6 des BVerfGG kann Art. 94 GG nicht aushebeln nur weil ein Nazijurist und SS-Rottenführer Dr. Willi Geiger das damals als Referent des ersten Bundesjustizministers Dehler so ins Gesetz geschrieben hat.

    Mit anderen Worten werden die Richter ans BVerfG seit September 1951 fälschlich von einem Richterwahlausschuss und nicht vom Bundestag selbst gewählt, so dass keine Kammer und kein Senat des BVerfG bis heute jemals verfassungsgemäß besetzt gewesen ist bzw. jetzt besetzt wäre.

    http://grundrechtepartei.de/Expertise:Wahl_Bundesverfassungsrichter

    Das sind Fakten, die weder durch google oder Wikipedia oder das reichhaltige sog. rechtswissenschaftliche Schriftentum änderbar sind. Das Regelwerk der Bundesrepublik Deutschland ist seit dem 23.05.1949 erstmalig in der deutschen Geschichte verbindlich geworden nur harrt das bis heute heute auf seine Erfüllung.

    Und was die Erinnerung an die Geschehnisse in der sog. Reichskristallnacht vom 09. zum 10.11.1938 anbelangt, ist die Tagesschau vom 07.11.1988 sehr erhellend:

    http://youtu.be/t_hN93O9Vs4

    Doch selbst aus dieser Selbsterkenntnis hat man bis heute nichts gelernt, stattdessen nimmt der Strukturnationalsozialismus und klammheimliche Antisemitismus mit ungeahnter Geschwindigkeit auch in diesem Deutschland wieder zu.

  23. elvis am November 9th, 2013 2:01 pm

    Grundrechtepartei

    stattdessen nimmt der Strukturnationalsozialismus und klammheimliche Antisemitismus mit ungeahnter Geschwindigkeit auch in diesem Deutschland wieder zu.

    … dann reise nie nach Amerika (aka USA).

    Weiter oben lese ich was von Nazibrut. Gibt es auch die CDUbrut, SPDbrut und so weiter?

  24. Ano Nym am November 9th, 2013 3:51 pm

    @Grundrechtepartei: Mich beschleicht das Gefühl, dass Sie grundlos viel und am Thema vorbei zitieren und verlinken. Außerdem stimmte ich schon mit Ihrem ersten Satz nicht überein:

    Mit dem Inkrafttreten des Bonner Grundgesetzes als ranghöchste Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland wurde ein Regelwerk installiert, dass einer Auslegung nicht zugänglich ist,

    Das ist eine deskriptive Aussage über einen Text: Sie behaupten, dass ein Stück Text (hier das Grundgesetz) eine bestimmte Eigenschaft hat (auslegbar zu sein). Normalerweise ist jeder auf Deutsch abgefasste Text auslegbar und auch das Grundgesetz ist keine Ausnahme. Insofern stimmt der Satz bis hierhin schon mal nicht.

    denn der Inhalt wurde über den Wortlaut und Wortsinn von den Alliierten am 12.05.1949 genehmigt und nicht die von wem auch wann vornehmen zu wollende Auslegung.

    Das ändert an der Auslegbarkeit nichts. Sie können mittels definitorischer oder normativer Anordnung nicht die Eigenschaft von Texten, auslegbar zu sein, beseitigen.

    Die rote Ampel ist einer Auslegung auch nicht zugänglich,oder?

    Eine rote Ampel ist kein Text, sondern ein Zeichen. Ein Verkehrszeichen. Es ordnet an, nicht in den Bereich einzufahren, der durch es geschützt ist.

    Ob man aber vor einer roten Ampel halten muss (das wäre die Auslegung), hängt von den Umständen ab. Wenn etwa hinter Ihnen der Krankenwagen mit Blaulicht und Martinshorn sein Wegerecht einfordert, dürfen und müssen Sie sogar in den durch die rote Ampel geschützen Kreuzungsbereich einfahren.

    Und die drei Gewalten sind nicht der Staat so wie die Parteien auch nicht der Staat sind.

    Das stimmt, hat aber mit der vorliegenden Frage auch nichts zu tun.

    Die “Tillessen/Erzberger-Entscheidung” des Tribunal Général vom 06.01.1947 ist inter omnes und für alle deutschen Verwaltungsstellen und Gerichte bindend damals gewesen

    Vielleicht zitieren Sie einfach mal aus dem Urteil

    http://deposit.d-nb.de/cgi-bin/rqframe.pl?ansicht=3&zeitung=jouroffi&jahrgang=1947&ausgabe=061&seite=07230605

    (möglichst in der mir zusagenden englischen Fassung) diejenigen (und bitte auch nur diese) Sätze, die ihrer Meinung nach begründen, dass das Heilpraktikergesetz am 06.01.1947 ex tunc, ex nunc oder oder sonstwie aufgehoben wurde.

    Ich kann dazu im Urteil nichts finden.

  25. Meistersinger am November 9th, 2013 10:00 pm

    Warum soll man „aus einem Urteil zitieren“? Das Urteil ist Meinung, gesprochen von einem nicht gesetzlichen Riohter, denn dieser bedarf der Anforderungen, die bereits mangels Gewaltenteilung nicht erfüllt werden können. Folglich besteht keine Unabhängigkeit, denn Richter sind abängig von der ausführenden Gewalt. Damit degradieren Richter zur Partei. Das erhebt diese „auslegen“ zu müssen, denn sonst kämen diese nicht zu dem zielgerichteten Urteil. Die „Auslegung“ muß eine Hürde übersteigen. Den Wortlaut und Wortsinn des Gesetzes. Dies sind die Botschaften an den Normbetroffenen, der ja verstehen können muß, was der Normgeber von ihm begehrt, ohne, daß der Normbetroffene dazu einen Ratgeber konsultieren muß. Erfüllt ein Gesetz nicht diese Anforderung, dann ist es unverständlich und folglich verfassungswidrig,denn es muß angenommen werden, daß der Abgeordnete dieses Gesetz nicht versteht und damit über etwas abzustimmen aufgefordert wird, was nicht in seinen Entscheidugnswillen einfließt. Der Abgeordnete stimmt nicht i.S. von 1.3 GG ab. Er kann nämlich die grundgesetzlichen Anforderungen an das Gesetz mangels Verständnis nicht beurteilen. „Auslegung“ ist Deutung, Deutung ist, wie es Prof. Wolf Frankfurt Oder trefflich beschreibt beliebig. Hier mal ein Auszug:

    1. Die nationalsozialistische Rechtslehre ist dynamistisch.

    FREISLER schreibt: “Es kann kein ein für allemal fertiges deutsches Recht geben. Das Recht ist in dauernder Entwicklung, und alles muß ge-schehen, um sein Erstarren zu verhindern”.

    2. Die nationalsozialistische Rechtslehre ist teleologisch. FREISLER schreibt (läßt man den völkischen Bezug einmal aus): “Recht ist, was …nützt“. Es kommt also nur auf das Ergebnis an. Alles, was die aktuelle politische Zielsetzung fördert, ist rechtmäßig, alles, was ihr widerspricht, wird unterbunden.

    3. Die nationalsozialistische Rechtslehre ist rechtsstaatsfeindlich. Gesetzesbindung und Gewaltenteilung werden verneint. FREISLER schreibt: “Wir fordern von einem Staat, der in unserem Sinne Rechtsstaat sein will, mehr als die Welt gemeiniglich verlangt …Rechtsstaat ist derjenige Staat, in dem das Lebensrecht des Volkes am verantwortungsbewußtesten gewahrt wird”.

    Der alleinige Inhalt dieses Wortgeklingels ist:
    Rechtsstaatliche Schranken gegenüber dem Einzelnen gibt es nicht.

    Genau in diese Sätze fügt sich trefflich die „Auslegung“ ein. Die sich in der Kernaussage einer Inter-Omnes-Entscheidung verbietet. „In Erwägung das ….. führt zu dem Ergebnis – „verfassungswidrig = ungültig = darauf begründeten subjektiv sein sollende Rechtsakte sind nichtig“. Da gibt es eben nichts auszulegen.

    Jeder der eine Auslegung anstrebt beabsichtigt die Stringenz dieser Rechtsbefehle abzumildern, aufzuheben oder auszuhöhlen. Auf der Ebene von Verfassungsgrundsätze kommen wir zum Hoch-Verrat.

  26. Ano Nym am November 10th, 2013 2:05 am

    Warum soll man “aus einem Urteil zitieren”?

    Vielleicht um das zu belegen, was Sie behaupten? Es sinnlos, einen Text als Beleg für die eigene Meinung anzuführen, wenn man nicht Willens oder in der Lage ist, darin Gedankengänge nachzuweisen, die belegen, dass die eigene Meinung auch schon auf fremdem Mist gewachsen ist.

    “In Erwägung das ….. führt zu dem Ergebnis – “verfassungswidrig = ungültig = darauf begründeten subjektiv sein sollende Rechtsakte sind nichtig”. Da gibt es eben nichts auszulegen.

    Sie müssen schon die Gründe im Urteil vom Urteil unterscheiden. Das Urteil des Tribunals umfasst nur die Aufhebung der Verordnung vom 21. März 1933. Die Verordnung wurde in diesem Fall für verfassungswidrig erklärt. Das erstinstanzliche Urteil wird aufgehoben, das LG Konstanz verhandelt den Fall neu.

    Frage: Wie interpretieren Sie die folgende Passage auf S. 635 linke Spalte, zweiter Absatz von unten: »In Erwägung, daß das Tribunal obwohl es nicht seine Aufgabe ist, sich über diesen deutsch-rechtlichen Gesichtspunkt auszusprechen, feststellen muß, daß das Offenburger Gericht seiner ersten Entscheidung vom 10. September von dem Nachprüfungsrecht Gebrauch gemacht hat, indem es ausdrücklich den verfassungsmäßigen Erlass der streitigen Verordnung bejaht hat,«?

  27. Meistersinger am November 10th, 2013 4:17 pm

    Es fängt nun an peinlich zu werden. Peinlich deshalb, weil sich ein Ano Nym anstrengt, klare entscheidende Rechtsätze dadurch aufzulösen, daß dieser aus dem Kontex heraus punktuell Behauptungen aufstellt und zu suggerieren, ja zu konditionieren versucht, daß Offenburger Gericht hätte Recht gesprochen. Dem ist nicht so – stärker, dem muß mit aller Härte entgegengetreten werden!!!!!

    Es ist dargelegt worden, einen Absatz (S. 635 der Entscheidung, linke Spalte) vorher, daß es auch nach den Entscheidungen der Gerichte der Weimarer Zeit erforderlich gewesen ist, daß die Gerichte damals die Verfassungsmäßigkeit von Gesetz und Recht zu prüfen verpflichtet gewesen sind. Daß sich allerdings das Offenburger Gericht als für nicht zuständig (irreführend) behauptete, eine solche Nachprüfung durchzuführen.

    Das Tribunal Général erklärt, daß es seine Aufgabe nicht darin sieht, eine solche Prüfung auszuführen, es

    „muß jedoch feststellen, daß das Offenburger Gericht in seiner ersten Entscheidung von dem Nachprüfungsrecht Gebrauch gemacht hat“
    (vorletzter Absatz ebenda). Dieses Offenburger Gericht kommt dabei zu dem – verfassungswidrigen -Ergebnis die Verordnung des Reiches vom 21.03.1933 sei anzuwenden und damit verfassungsgemäß.

    Genau diese Wertung des Offenburger Gerichtes ist falsch, wie das Tribunal Gènèral überzeugend ausführt. Überzeugend, nicht weil es „auslegt“, sondern weil es die Axiome des Rechts benutzt. Im Kern: Weil es keine verfassungsgemäße Wahl zum Reichtstag gibt, dem folgend auch die Verordnung verfassungswidrig zustande gekommen ist.

    Der Recht-Satz, dem das Offenburger Gericht entgegentritt lautet:

    Ohne verfassungsmäßiges Handeln keine Rechtsfolgewirkung.

    Durch folglich verfassungswidriges Handeln und damit Un-Recht, kann Gesetz und Recht nicht zur Geltung gebracht werden!

    Was gibt es darüber zu diskutieren? Zu diskutieren in die Richtung, die bestrebt ist einzureden und zwar als „Recht“:

    „Auch wenn etwas verfassungswidrig ist, gilt es als Gesetz und Recht“!

    Ein solches Denken ist eine Entgleidung, ich möchte schärfer formulieren, eine Mutation von Recht. Platon hat erklärt, daß jeder Mensch selber erkennt, was Recht oder Unrecht ist. Es ist heute durch die Wissenschaft belegt. Jeder Mensch hat von Natur aus eine Anlage, aus der dieser in seinem tiefsten Inneren genau weiß, ob er Recht oder Un-Recht handelt. Er hat auch die Anlage, diese innere Regelung zu mißchten. Bereits deshalb ist die v. g. Behauptung ein widernatürliches Handeln, welches sogar gegen kodifizierte Grundsätze des Gesetzes und des Rechts verstößt.

    Es ist ein Handeln, was ziel- und zweckgerichtet betreibt, mittelbar die Recht-Staatlichkeit der Bundesrepublik Deutschland zu behaupten.

    Diese gibt es jedoch objektiv bereits deshalb nicht, weil diese Bundesrepublik Deutschland, vergleichbar der NS-Zeit, nämlich in der gleichen Systematik, Gesetz und Recht nicht verfassungskonform, grundgesetzkonform gestaltet und sodann anwendet, sondern nach den Prinzipien des Normen- und Maßnahmenstaates agiert.

    Das explosive an dieser „Tillessen-Entscheidung“ in ihrer Inter-Omnis-Wirkung ist, daß diese Entscheidung erklärt: Verfassungswidriges Handeln ist ungültig und führt zu nichtigen Recht-Akten.

    Das hat elementare Weiterungen, denn in dieser Bundesrepublik gibt es verfassungswidrig keine Gewaltenteilung, insbesondere keine Unabhängigkeit der Gerichte, selbst die Wahlen sind verfassungswidrig durchgeführt worden und die rechtsprechende Gewalt tritt diesen Recht-Verletzungen nicht entgegen, trägt sie vielmehr mit.

    Deshalb ist die „Tillessen-Entscheidung“ aus der juristischen Literatur verschwunden, störte diese doch in den Bestrebungen, die Re-Nazifizierung durchzuführen. In den Universitäten hätte diese Entscheidung zum Vorlesungsstoff gehören müssen mit dem Anspruch, die Gewaltenteilung durchzusetzen zu initiieren. Diese Entscheidung – inter omnes! – suspendiert auch Gesetz und Recht, als solches, welches nicht die Schranke des Art. 123 Abs. 1 GG erreicht. Während es schon problematisch ist Gesetz und Recht, welches vor dem 05.03.1933 entstanden ist, in die Bundesrepublik zu implementieren, das bedeutet nämlich stringend die Beachtung von Art. 123 Abs. 1 GG, ist es unzulässig, subjektiv sein wollendes Gesetz und Recht = Führerbefehle, in der Bundeserpublik einzuführen, welches folglich zwischen dem 05.03.1933 und 08.04.1945 geschaffen wurde. Dieses Un-Recht konnte nämlich nicht die Schranke des Art. 123 Abs. 1 GG erreichen, weil es, so bestsätigt es auch die Tillesen-Entscheidung am 08.05.1945 „explodierte“, nicht mehr vorhanden gewesen ist.

  28. Ano Nym am November 10th, 2013 6:05 pm

    Dieses Offenburger Gericht kommt dabei zu dem – verfassungswidrigen -Ergebnis die Verordnung des Reiches vom 21.03.1933 sei anzuwenden und damit verfassungsgemäß.

    Genau diese Wertung des Offenburger Gerichtes ist falsch, wie das Tribunal Gènèral überzeugend ausführt.

    Ich möchte keine „überzeugenden“ sondern nur richtige Argumente gelten lassen. Richtig ist, dass die Amnestieverordnung vom 21. März 1933 [1] durch das Urteil des Tribunals „Kraft der Bestimmung der Artikel 2 und 3 des Gesetzes Nr. 1 der Militärregierung in dem Sinne, in dem sie dem angefochtenen Urteil als Stütze gedient hat, [für] unanwendbar [erklärt wurde].

    Die erlassene Entscheidung hat zu Unrecht das Gesetz Nr. 10 des Kontrollrats für nicht anwendbar erklärt.“ (S. 636 rechte Spalte dritter Absatz). Nur darauf stützt sich das Tribunal. Im nächsten Absatz schreibt das Tribunal: „Die Verordnung vom 21. März 1933 ist im Hinblick auf die Artikel 46, 49 und 68 (in ihrem ursprünglichen Wortlaut) der Verfassung vom 11. April 1919 verfassungswidrig.“

    Frage: Warum hebt das Tribunal die offenburger Entscheidung über den Hebel des Gesetzes Nr. 1 auf, wenn doch die Amnestieverordnung schon verfassungswidrig war? M.E. doch deshalb, weil die verfassungswidrigkeit bezogen auf den „ursprünglichen“ Wortlaut der Verfassung dazu nicht potent genug war.

    [1] http://www.verfassungen.de/de/de33-45/straffreiheit33.htm

  29. Meis am November 10th, 2013 9:49 pm

    Eben, genau das ist es, „richtige Entscheidung“!!!

    Ist es falsch, daß ein Gesetz, eine Verordnung, die nicht verfassungsgemäß zustandegekommen ist, ungültig ist?

    Ist es falsch, daß eine ungültige Norm, ein ungültiges Gesetz, eine ungültige Wahl eine Rechtsfolgewirkung nicht auszulösen in der Lage ist?

    Ist es falsch, daß es keiner gesonderten Entscheidung bedarf, um diese Ungültigkeit / Nichtigkeit festzustellen?

    Ist es falsch, daß allenfals ein Anspruch auf deklaratorische Feststellung besteht, der lediglich der Recht-Sicherheit dient! Nämlich deshalb, damit niemand auf die Idee kommt ein gesiegeltes und ggf. amtlich beglaubigtes Schriftsütck zu nehmen und daraus Rechtsfolgen abzuleitetn weil dieser z. B. in seiner Unwissenheit, die Nichtigkeit dieses nur subjektiv sein sollenden Schriftstückes nicht erkennt?

    Braucht irgendjemand für diese Feststellungen überhaupt eine gerichtliche Entscheidung?

    Ist der Wortlaut und Wortsinn eines Gesetzes nicht Befehl genug?

    Das ganze Unrechtsystem der Usurpation Adolf Hitlers besteht aus überpositiven Recht. Es diente der nationalsozialistischen Volksanschauung und damit war der Rechtsbefehl, der auch durch die Weimarer Reichsverfassung erteilt worden ist, nicht ausgeführt worden, auch wenn dies lediglich mittelbar – entgegen dem GG – zu geschehen hatte.

    Der Versuch, durch Hinzuziehung irgendwelcher anderer Gesetze, Widersprüche darzustellen ist der Versuch, den 1. Rechtssatz, nämlich die „Verfassung befiehlt“ und alle darunterliegenden Gesetze, Verordnungen, Richtlinien etc. haben ihr zu folgen, zu relativieren, ja abzuschaffen.

    Das alles ist auch „Schnee von gestern“. Seit dem 23.05.1949 hat die Bundesrepublik D das GG, was durchaus die Qualität einer Verfassung hat, ja die Verfassung der Bundesrepublik Deutschland ist. Diese Verfassung erteilt Befehle, vollkommen unabhängig von der Vorzeit.

    Art. 139 GG bestimmt, daß die zur „Befreiung des deutschen Volkes vom Nationalsozialismus und Militarismus“ erlassenen Rechtsvorschriften von den Bestimmungen dieses Grundgesetzes nicht berührt werden. Die „Tillessen-Entscheidung“ ist so eine „Rechtsvorschrift“. Unabhängig davon sind Gesetze n u r im Lichte des GG zu bewerten. Das GG bestimmt Unverletzlichkeit und Unveräußerlichkeit in und der Grundrechte verbunden mit gegebenen Garantien und auch mit unmittelbarer Wirkung aus dem GG durchsetzbar. Damit ist auch entschieden, daß eine Grundrechteverletzung bereits bei sich abzeichnender Möglichkeit zu bekämpfen ist! Da die vorkonstitutionellen Gesetze, selbst dann, wenn man die ungültigen verbrecherischen Befehle der Hitler-Usurpation diesen zurechnet, sämtlich den Rechtsbefehlen und damit klar und eindeutig den Befehlen des GG eben nicht entsprechen, ist es unabdingbar gewesen, das der neu errichtete Staat, das Konstrukt BRD unter diesem GG vollkommen neue grundgesetzkonforme Gesetze schafft. Tragend ist in diesen Gesetze der Grundsatz, daß die Menschen frei und gleich an Würde und Rechten geboren sind. Sie sind mit Vernunft und Gewissen begabt und sollen einander im Geiste der Brüderlichkeit begegnen. – Genau diesem Anspruch genügen die vorkonstitutionellen Gesetze bereits grundsätzlich nicht, schon gar nicht die subjektiv als sein sollende Gesetze gekleideten Führerbefehle.

    Der Grundsatz: „Die Freiheit ist anzunehmen, die Unfreiheit zu beweisen“, wird von Ano Nym auf den Kopf gestellt, betreibt dieser doch Bestrebungen zu beweisen, daß die Hitler-Usurpation Gesetz und Recht erzeugt habe, die noch heute anzuwenden sind.

    Richtig ist, daß eine Renazifizierung der Bundesrepublik, von langer Hand vorbereitet und ziel- und zweckgerichtet durchgeführt wurde und zwar auf allen Ebenen. Einzelheiten dazu wurden o. a. bereits dargestellt. Wenn dies so ist, wurde auch die „Lehre“ und natürlich auch die Wissenschaft und Forschung von diesen Machenschaften, ja Verbrechen durchdrungen. Es wäre deshalb notwendig, vollkommen wertfrei, allerdings die Konditionierung ablegend, einen Recht-Satz auf den anderen zu stellen und damit Soll- und Ist-Zustand gegeneinander abzugleichen.

    Die Argumentation von Ano Nym kommt mir vor, wie das Verhalten eines Juristen, der nach seiner Ausbildung sich bemüht, aus gerichtlichen Entscheidungen, vergleichbar einem Orakel, zu deuten. Genau das wird z. B. in der juristischen Ausbildung, eher Verblödung beigebracht. Prägnantes wird weggelassen, Recht ist was nützt und der Anspruch überpositistisch zu argumentieren ist das Handwerkszeug vieler Juristen, wo eher der meisten Juristen. Dazu gesellt sich die Behauptung, „Recht muß dynamistisch sein“. Das damit der Rechtsuchende sein kodifiziertes Recht der Beliebigkeit feilbietet / preisgibt, erkennt nur der kritische Betrachter.

    Ergo, Wortlaut und Wortsinn des GG sind Befehle, die es auszuführen gilt. Da brauche und darf ich mir gar keine Gedanken darüber machen, ob irgendein Gesetz oder Recht, unabhängig davon ob es okjektiv oder subjektiv entstanden ist, in diesem neuen Konstrukt BRD Bedeutung hat. Über dieses Gesetz / Recht lege ich ausschließlich die Befehle des GG und gleiche dieses mit der Vorlage ab. Danach kann ich alle Gesetze, die vor dem 07.09.1949 entstanden sind, ad Acta legen. Das gilt für das GVG, die ZPO, die StPO, das H

  30. Meistersinger am November 10th, 2013 10:02 pm

    Eben, genau das ist es, “richtige Entscheidung”!!!

    Ist es falsch, daß ein Gesetz, eine Verordnung, die nicht verfassungsgemäß zustandegekommen ist, ungültig ist?

    Ist es falsch, daß eine ungültige Norm, ein ungültiges Gesetz, eine ungültige Wahl eine Rechtsfolgewirkung nicht auszulösen in der Lage ist?

    Ist es falsch, daß es keiner gesonderten Entscheidung bedarf, um diese Ungültigkeit / Nichtigkeit festzustellen?

    Ist es falsch, daß allenfals ein Anspruch auf deklaratorische Feststellung besteht, der lediglich der Recht-Sicherheit dient! Nämlich deshalb, damit niemand auf die Idee kommt ein gesiegeltes und ggf. amtlich beglaubigtes Schriftsütck zu nehmen und daraus Rechtsfolgen abzuleitetn weil dieser z. B. in seiner Unwissenheit, die Nichtigkeit dieses nur subjektiv sein sollenden Schriftstückes nicht erkennt?

    Braucht irgendjemand für diese Feststellungen überhaupt eine gerichtliche Entscheidung?

    Ist der Wortlaut und Wortsinn eines Gesetzes nicht Befehl genug?

    Das ganze Unrechtsystem der Usurpation Adolf Hitlers besteht aus überpositiven Recht. Es diente der nationalsozialistischen Volksanschauung und damit war der Rechtsbefehl, der auch durch die Weimarer Reichsverfassung erteilt worden ist, nicht ausgeführt worden, auch wenn dies lediglich mittelbar – entgegen dem GG – zu geschehen hatte.

    Der Versuch, durch Hinzuziehung irgendwelcher anderer Gesetze, Widersprüche darzustellen ist der Versuch, den 1. Rechtssatz, nämlich die “Verfassung befiehlt” und alle darunterliegenden Gesetze, Verordnungen, Richtlinien etc. haben ihr zu folgen, zu relativieren, ja abzuschaffen.

    Das alles ist auch “Schnee von gestern”. Seit dem 23.05.1949 hat die Bundesrepublik D das GG, was durchaus die Qualität einer Verfassung hat, ja die Verfassung der Bundesrepublik Deutschland ist. Diese Verfassung erteilt Befehle, vollkommen unabhängig von der Vorzeit.

    Art. 139 GG bestimmt, daß die zur “Befreiung des deutschen Volkes vom Nationalsozialismus und Militarismus” erlassenen Rechtsvorschriften von den Bestimmungen dieses Grundgesetzes nicht berührt werden. Die “Tillessen-Entscheidung” ist so eine “Rechtsvorschrift”. Unabhängig davon sind Gesetze n u r im Lichte des GG zu bewerten. Das GG bestimmt Unverletzlichkeit und Unveräußerlichkeit in und der Grundrechte verbunden mit gegebenen Garantien und auch mit unmittelbarer Wirkung aus dem GG durchsetzbar. Damit ist auch entschieden, daß eine Grundrechteverletzung bereits bei sich abzeichnender Möglichkeit zu bekämpfen ist! Da die vorkonstitutionellen Gesetze, selbst dann, wenn man die ungültigen verbrecherischen Befehle der Hitler-Usurpation diesen zurechnet, sämtlich den Rechtsbefehlen und damit klar und eindeutig den Befehlen des GG eben nicht entsprechen, ist es unabdingbar gewesen, das der neu errichtete Staat, das Konstrukt BRD unter diesem GG vollkommen neue grundgesetzkonforme Gesetze schafft. Tragend ist in diesen Gesetze der Grundsatz, daß die Menschen frei und gleich an Würde und Rechten geboren sind. Sie sind mit Vernunft und Gewissen begabt und sollen einander im Geiste der Brüderlichkeit begegnen. – Genau diesem Anspruch genügen die vorkonstitutionellen Gesetze bereits grundsätzlich nicht, schon gar nicht die subjektiv als sein sollende Gesetze gekleideten Führerbefehle.

    Der Grundsatz: “Die Freiheit ist anzunehmen, die Unfreiheit zu beweisen”, wird von Ano Nym auf den Kopf gestellt, betreibt dieser doch Bestrebungen zu beweisen, daß die Hitler-Usurpation Gesetz und Recht erzeugt habe, die noch heute anzuwenden sind.

    Richtig ist, daß eine Renazifizierung der Bundesrepublik, von langer Hand vorbereitet und ziel- und zweckgerichtet durchgeführt wurde und zwar auf allen Ebenen. Einzelheiten dazu wurden o. a. bereits dargestellt. Wenn dies so ist, wurde auch die “Lehre” und natürlich auch die Wissenschaft und Forschung von diesen Machenschaften, ja Verbrechen durchdrungen. Es wäre deshalb notwendig, vollkommen wertfrei, allerdings die Konditionierung ablegend, einen Recht-Satz auf den anderen zu stellen und damit Soll- und Ist-Zustand gegeneinander abzugleichen.

    Die Argumentation von Ano Nym kommt mir vor, wie das Verhalten eines Juristen, der nach seiner Ausbildung sich bemüht, aus gerichtlichen Entscheidungen, vergleichbar einem Orakel, zu deuten. Genau das wird z. B. in der juristischen Ausbildung, eher Verblödung beigebracht. Prägnantes wird weggelassen, Recht ist was nützt und der Anspruch überpositistisch zu argumentieren ist das Handwerkszeug vieler Juristen, wo eher der meisten Juristen. Dazu gesellt sich die Behauptung, “Recht muß dynamistisch sein”. Das damit der Rechtsuchende sein kodifiziertes Recht der Beliebigkeit feilbietet / preisgibt, erkennt nur der kritische Betrachter.

    Ergo, Wortlaut und Wortsinn des GG sind Befehle, die es auszuführen gilt. Da brauche und darf ich mir gar keine Gedanken darüber machen, ob irgendein Gesetz oder Recht, unabhängig davon ob es okjektiv oder subjektiv entstanden ist, in diesem neuen Konstrukt BRD Bedeutung hat. Über dieses Gesetz / Recht lege ich ausschließlich die Befehle des GG und gleiche dieses mit der Vorlage ab. Danach kann ich alle Gesetze, die vor dem 07.09.1949 entstanden sind, ad Acta legen. Das gilt für das GVG, die ZPO, die StPO, das Heilpraktikergesetz ebenso, wie für die Steuergesetzgebung und auch das BGB!

    Wer das nicht erkennt, der bekämpft die Freiheit, die das GG den Menschen in der BRD garantiert! Aber genau deshalb, nämlich zur Erringung der Freiheit wurde dieses GG geschaffen. Sozusagen eine Innovation, der nächste SChritt der Menschheit.

    Fazit: Die SHAEF-Gesetzgebung, die SMAD-Gesetze, die Kontrollratsgesetze sind sämtlich geschaffen worden, um die Freiheit unter Vermeidung nationalsozialistischer Machenschaften zu garantieren. In diesem Kortex fügt sich das GG ein und erteilt klare Befehle, die auszuführen sind und über die das Volk, als ALLE MACHT wacht!Ein Kontrollratsgesetz, welches diesem Anspruch widerspricht widerspricht damit auch dem Genehmigungschreiben der Alliierten zum Grundgesetz vom 12.05.1949. Im Zweifel für das GG bedeutet danach, daß wiederum a l l e s subjektiv sein sollende Gesetz zwischen dem 05.03.1933 und 08.05.1945 ungültig / nichtig ist. Ab dem 23.05.1949 ist eine neu Zeit, nämlich ausschließlich die grundgesetzkonforme Zeit angebrochen! Diesem Zustand unterliegen alle Staatsgewalten, Behörden und Gerichte und zwar aus unmittelbarer Unterwerfung dem GG!

  31. Grundrechtepartei am November 11th, 2013 7:36 am

    Es waren Millionen Mitglieder NSDAP 1945 weder Tod noch in Gefangenschaft geraten, wie viele sich zu der Zeit in den Adolf-Hitler- und NAPOLA – Schulen mit dem Stoff der „braunen Elite“ befasst haben, ist bisher kaum bis gar nicht recherchiert. Dieses „braune Potenzial“ war mit dem Inkrafttreten des Bonner Grundgesetzes, das der Öffentlichkeit sogleich denn auch als nur ein Provisorium präsentiert wurde, ebenfalls wieder am Start und man darf heute mit Fug und Recht behaupten, dass sich die „braune Brut“ damals die Macht ein zweites Mal, nur dieses Mal, legal unter den Nagel gerissen hat.

    Das Wirken derer ist bis heute zu sehen und immer noch zu spüren. Das Bonner Grundgesetz ist nahezu vollständig supendiert, Staatsrechtslehre und Rechtsprechung haben es derer in der Weimarer Republik gleich getan, in den Protokollen des parl. Rates stehen die Muster solchen die Grundrechte und Rechtsbefehle Aushebelndes nachzulesen. (Bundesarchiv in Koblenz)

    Eine besonders zu erwähnende „braune Ratte“ ist der Nazi-Jurist und SS-Rottenführer sowie NSDAP-Mitglied und Sonderstaatsanwalt am Sondergericht in Bamberg 1939 Dr. Willi Geiger. Fünf Todesurteile hat er bewirkt, selbst für Menschen, die sich in Notwehr gehandelt hatten. 1941 schrieb dieser „braune Abschaum“ seine Promotion unter dem Titel „Die Rechtsstellung des Schriftleiters“. Darin widersprach dieser Menschenverächter dem Glauben, dass die Menschenrechte, die Grundrechte der Bürger vor der Willkür und Allmacht des Staates geschützt werden müssen ausdrücklich.

    Anstatt dass diese „braune Ratte“ zumindest keine Funktion mehr in der Bundesrepublik Deutschland einnehmen hätte dürfen, machte diesen „braunen Verbrecher“ der erste Bundesjustizminister Dehler (FDP) zu seinem pers. Referenten. Später hat Dehler behauptet, nichts von Geigers brauner Vergangenheit gewusst zu haben. Wer`s glaubt.

    Geiger hat dann praktisch in Selbstherrlichkeit das Bundesverfassungsgerichtsgesetz entworfen, dass erstmalig am 13.03.1951 an den Start ging und bis heute ungültig ist, da es gegen das Zitiergebot gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG nachträglich unheilbar verstößt. Grundrechtseinschränkende Gesetze müssen die Grundrechte namentlich unter Angabe des Artikels nennen, die sie einschränken, ansonsten sind sie mit dem Tage ihres Inkrafttretens ugültig und bleiben es auch. Ihre Anwendung führt zu Nicht-Entscheidungen.

    http://grundrechtepartei.de/Zitiergebot#Einzelnachweise

    Die Folge ist, dass das BVerfG, das einzig auf der Basis dieses ungültigen Gesetzes seit Sept. 1951 unterwegs ist, bis heute keine gültige Gerichtsentscheidung produziert hat.

    Hinzu kommt die verfassungswidrige Wahl der Richter an das BVerfG durch den deutschen Bundestag, der entgegen Art. 94 GG dieses Wahlrecht oder besser diese Wahlpflicht auf einen nicht grundgesetzlich legitimierten Richterwahlausschuss deligiert hat. Mitverursacher ist die „braune Ratte“ Dr. Willi Geiger gewesen, der den § 6 in das BVerfGG entgegen Art. 94 GG schrieb.

    Ausdrücklich hatte der parl. Rat auf seiner 6. Plenumssitzung im Mai 1949 noch beschlossen, keine Verfassungsbeshwerdemöglichkeit ins Grundgesetz aufzunehmen, damit Art. 19 Abs. 4 GG nicht leer läuft.

    http://grundrechtepartei.de/Der_vergessene_Rechtsweg#Der_vergessene_Rechtsweg

    Auch hier ist Geiger mit seinem BVerfGG – Entwurf tätig geworden, so dass im BVerfGG die Verfassungsbeschwerde ohne grundgesetzliche Ermächtigungsgrundlage zum 13.03.1951 auftauchte. Verfassungswidrig wurde sie dann 1969 in die Art. 93 und 94 GG gehoben, nachträglich sowieso verfassungswidrig und bis heute als ungültiges Kollisionsrecht den Art. 19 Abs. 4 GG aushebelnd.

    http://grundrechtepartei.de/Expertise:Verfassungsbeschwerde

    Geiger wurde dann zwei Jahrzehnte lang in Personalunion zum Richter am BGH und BVerfG bestellt, so dass er von dort die Möglichkeit hatte, dass verfassungswidrige Recht der Nazis fortlaufend für verfassungskonform zu erklären.

    Geiger erfand hier mit anderen fragwürdigen Gestalten die Kompetenz, dass das BVerfG überpositives (ungeschriebenes) Recht prüfen könne und selbst überpositives Recht sprechen könne.

    Wer es detailierter wissen möchte, kann es hier nachlesen und auch die Primärquellen studieren:

    http://grundrechtepartei.de/Expertise:%C3%9Cberpositives_Richterrecht

    Im Übrigen haben die franz. Richter des Tribunal Général in Rastatt am 06.01.1947 zunächst ausführlich in ihrer Entscheidung ihre Zuständigkeit geprüft und dargelegt. Die alles entscheidende Urteilsformel lautet in der franz. Fassung denn auch unmissverständlich wie folgt:

    „Considérant qu’en réalité le gouvernement de HITLER n’a été ni avant le 21 Mars ni aprés, validé par un vote de conficance d’un parlement réguliérement constitué, ainsi que l’exigeait la Constitution du 11 Août 1919 alors en vigueur.

    Dit et juge enfin que le jugement entrepris en tant qu’il est de‘ nature à maintenir l’ideologie hitlérienne est contraire à l’ordre public internatinal des Nations Unies aussi bien qu’a l’ordre public allemand interne.

    Réforme en conséquence ledit jugement, en précisant que les motifs droit et de fait retenus par le Tribunal Général s’imposeront á toutes autorités judiciares et administratives allemandes.“

    Es ist sodann schon sehr bemerkenswert, dass sich heute angesichts der noch immer neu zutage geförderten Details zwischen dem 05.03.1933 und dem 08.05.1945 hingestellt wird und von „verwerflichem Nazi-Recht“ und anderem „heute noch brauchbarem Recht“ gesprochen wird, obwohl beides aus derselben braunen menschenverachtenden Geisteshaltung erwachsen ist.

    An der Küste heißt es denn auch, der Fisch stinkt immer vom Kopf. Beherzigt man diesen Satz, dann muss jedem normaldenkenden Menschen einleuchten, dass die franz. Tribunal Général – Entscheidung vom 06.01.1947 alles verfassungs- und rechtswidrige zutage gefördert hat, was das NS-Terrorregime dann zwischen dem 05.03.1933 und 08.05.1945 zu einer Usurpation hat werden lassen, dessen kodifiziertes Recht insgesamt und ausnahmslos null und nichtig wurde bereits mit dem Tod des Massenmörders am 30.04.1945.

    Wer anderes heute noch behauptet, muss sich fragen lassen, wie es mit seiner Treue zur Verfassung der Bundesrepublik Deutschland tatsächlich steht, denn verfassungsfeindlich unterwegs sind nicht nur Neonazis, auch wenn man das immer wieder allerorten zu gerne behauptet.

  32. Meistersinger am November 11th, 2013 1:56 pm

    @ Administrator: Sehr geehrter Administrator. Gestern habe ich einen Fehler gemacht. Folgender Post wurde ausgelöst, der 1. den Falschen Autor ausweist und 2. noch unvollständig war:

    ■Meis am November 10th, 2013 9:49 pm
    Eben, genau das ist es, “richtige Entscheidung”!!!

    Ist es falsch, daß ein Gesetz, eine Verordnung, die nicht verfassungsgemäß zustandegekommen ist, ungültig ist? ff.

    Dieser Post müßte zur Bereinigung des Blocks gelöst werden, so daß nur der nachfolgende Post von „Meistersinger“ bestehen bleibt.

    Herzlichen Dank für die Bereinigung der Diskussion!

    Mit freundlichen Grüßen
    Meistersinger

  33. .... der Trittbrettschreiber am November 12th, 2013 7:51 am

    …jetzt weiß ich wieder, warum ich den Wald so liebe, gerade jetzt, im Herbst.

  34. Grundrechtepartei am November 12th, 2013 12:23 pm

    Zum guten Schluss … mal kurz auf den Punkt gebracht, wie die Dinge im »Rechtsstaat« Bundesrepublik Deutschland trotz Bonner Grundgesetz als die ranghöchste Rechtsnorm so laufen:

    Beschaffungskriminalität

    Willst Du straflos Täter sein,
    geh in den öffentlichen Dienst hinein.

    Willst Du morden, plündern, stehlen,
    musst Du das Grundgesetz verhehlen.

    Beamter sein ist eine Lust,
    abarbeiten kann man seinen Frust,
    gegen den Bürger und dessen Geld,
    wir nehmen ihm alles, uns gehört die Welt.

    Auch immer schön nach Beute streben,
    den Raub nur der Behörde geben.

    Zum Beutemachen darfst Du walten,
    denn einen Teil darst Du behalten.

    Beamter sein ist eine Lust,
    abarbeiten kann man seinen Frust,
    gegen den Bürger und dessen Geld,
    wir nehmen ihm alles, uns gehört die Welt.

    Vor Strafe hast Du keine Angst,
    keine Pension, um die Du bangst.

    Die Paragraphen sind gemacht,
    auf dass Du hast die ruhige Nacht.

    Beamter sein ist eine Lust,
    abarbeiten kann man seinen Frust,
    gegen den Bürger und dessen Geld,
    wir nehmen ihm alles, uns gehört die Welt.

    Kommt das Gesetz Dir in die Quere,
    berufe Dich auf Deine Ehre.

    Der Amtseid ist nicht so gemeint,
    der Bürger, der ist nur Dein Feind.

    Beamter sein ist eine Lust,
    abarbeiten kann man seinen Frust,
    gegen den Bürger und dessen Geld,
    wir nehmen ihm alles, uns gehört die Welt.

    Maria v. Boisse

    http://grundrechteforum.de/227780/

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