Noch etwas Geheimes

„Es besteht kein Zugangsanspruch nach dem Informationsfreiheitsgesetz auf die Liste jugendgefährdender Medien (Teile C und D), weil mit Veröffentlichung eine konkrete Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch Verletzung der Unversehrtheit der Rechtsordnung droht.“ (Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 4. Juli 2013, Az.: 13 K 7107/11, via Pornoanwalt.de)

Echo: ung, ung, ung, ung, ung.

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