Anordnung und Durchführung und schleichender Irrsinn

Psychisch Kranke dürfen in geschlossenen Einrichtungen wieder gegen ihren Willen mit Psychopharmaka behandelt werden. Die Sprache auf der Website des Bundestags ist verräterisch: „Die Anordnung und Durchführung ärztlicher Zwangsmaßnahmen“.

Der Bundesgerichthof hatte Zwangsbehandlungen verboten (XII ZB 99/12), weil es (bis 2012) dafür keine gesetzliche Grundlage gab. Das ist offenbar niemandem aufgefallen.

Wieso sind die Pappnasen, die sich „Online-Redakteure nennen, nicht in der Lage, das Urteil irgendwo zu verlinken? War zu zu viel Arbeit? Konnten die den Link nicht finden? Es nervt, wenn man das selbst nachholen muss.

Die Taz wies im letzten Jahr darauf hin: „Bisher konnten Medikamente auch gegen den Wille des Patienten verordnet werden. Lediglich der Betreuer musste einverstanden sein. Es gibt leider zahlreiche Berichte darüber, wie diese Allmacht missbraucht wurde. Denn einige Ärzte und Betreuer handeln nicht immer im Sinne des Patienten. Und sei es nur, dass ein unruhiger Patient ’stillgelegt‘ werden soll, weil es an Pflegekräften fehlt.“ (Es gibt auch eine andere Meinung.)

Die Grünen mahnten etwas an, aber enthielten sich bei der Abstimmung. Keine Meinung ist auch eine Meinung. Nur die Linken stimmten dagegen.

Zur Geschichte der Zwangsbehandlungen in der Psychiatrie ist dieser Spiegel-Artikel (1983) interessant: „Schleichender Irrsinn“.

Übrigens, liebe medienkompetente Leserinnen und kritischen Leser! Falls ihr über Menschenrechtsverletzungen und Psychiatrie forscht, fallt nicht auf die Citizens Commission on Human Rights (CCHR) oder die KVPM rein. Das sind Tarnorganisationen der [bitte selbst herausfinden].