Übereinstimmende gesellschaftliche Wertvorstellungen

PrOn

Der Inhalt des Fotos ist nicht nur jugendgefährdend im Sinne von § 1 GjS, sondern offensichtlich schwer jugendgefährdend im Sinne von § 6 Nr. 2 GjS in Verbindung mit § 184 Abs. 1 StGB. Der Inhalt des Bildes ist pornographisch. Unter Ausklammerung aller sonstigen menschlichen Bezüge werden nämlich sexuelle Vorgänge in grob aufdringlicher Weise in den Vordergrund gerückt. Die Gesamttendenz des Fotos zielt ausschließlich auf das lüsterne Interesse des Betrachters an sexuellen Dingen ab. Eine möglichst aufdringliche sexuelle Reizwirkung wird intendiert.

Festzuhalten ist auch, dass es nach dem Gesetzeswortlaut nicht auf eine tatsächliche Entwicklungsbeeinträchtigung oder eine besondere Wahrscheinlichkeit für eine solche ankommt, sondern dass die Inhalte lediglich geeignet sein müssen, die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen zu beeinträchtigen, also die bloße Möglichkeit hierzu ausreicht. Diese Eignung liegt demnach bereits dann vor, wenn eine Beeinträchtigung mutmaßlich eintreten könnte bzw. wenn Inhalt oder Darstellung eines Angebots derart von übereinstimmenden gesellschaftlichen Wertvorstellungen bzgl. der Entwicklung und Erziehung von Kindern und Jugendlichen abweicht, dass hieraus die Möglichkeit einer negativen Beeinflussung von Kindern und Jugendlichen einer bestimmten Altersklasse vermutet werden kann.

Übrigens: Wer findet bei maps.google.com heraus, wo das Foto aufgenommen wurde? Eine lobende Erwähnung bei burks.de ist garantiert.