Gesetz über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis (PAuswG)

Beim Frühstück wieder etwas gelernt: Das Gesetz über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis (PAuswG) besagt:

Vom Ausweisinhaber darf nicht verlangt werden, den Personalausweis zu hinterlegen oder in sonstiger Weise den Gewahrsam aufzugeben. Dies gilt nicht für zur Identitätsfeststellung berechtigte Behörden sowie in den Fällen der Einziehung und Sicherstellung.

Das Law Blog zieht darauf den Schluss, die gängige Praxis sei rechtswidrig: „Sicherheit hin, Sicherheit her: Wer hier mitmacht, verstößt gegen das Recht, nämlich § 1 Bundespersonalausweisgesetz: (…) Die Praxis sieht anders aus. Besucher von Gefängnissen etwa kennen sie. Wer jemanden hinter Gittern sprechen will, wird nach seinem Personalausweis gefragt, der gefälligst beim Pförtner zu hinterlegen ist.“

Ich glaube nicht, dass man erfolgreich gegen diesen Rechtsbruch klagen könnte. Ein Richter würde ein Gefängnis, das von einem Besucher verlangt den Ausweis zu hinterlegen, flugs zu einer „zur Identitätsfeststellung berechtigte Behörde“ ernennen.

PS Es war gar nicht so einfach, das im law blog zitiert Gesetz „Bundespersonalausweisgesetz“ zufinden – es heisst gar nicht so. Auch bei Wikipedia ging der Link ins Leere. Das kommt davon, wenn man nicht verlinkt: Der Leser ärgert sich und muss seine Zeit verschwenden, um das nachzuholen, wofür der Autor zu faul war.

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