Priminente mit Landschaft drumherum: Gerichte verkennen die Bedeutung und Tragweite der Meinungsfreiheit

Eine neue Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts:
Die Beschwerdeführerin ist Verlegerin der Zeitschrift „Bunte“. Im Reiseteil dieser Zeitschrift hatte sie im Jahre 2007 einen Artikel über die Skiregion Arlberg veröffentlicht, der eine Landschaftsbeschreibung
enthält und über die Hotels und deren Eigentümer sowie über die große Zahl prominenter Personen berichtet, die hier ihren Urlaub verbracht haben oder regelmäßig verbringen. In diesem Zusammenhang findet auch die Klägerin des Ausgangsverfahrens, Prinzessin Caroline von Hannover, Erwähnung, die „jedes Jahr in Zürs Ski – meist mit Familie“ fahre, sich unauffällig gebe und deshalb ihre Skier selbst trage. Ferner berichtet der Artikel über das Mittagsbüffet auf der Terrasse eines bestimmten Hotels, zu dem auch die „unauffällig auftretende Caroline im Skianzug“ anzutreffen sei.

Die Klage auf Unterlassung dieser die Klägerin betreffenden Textveröffentlichungen war in beiden Instanzen erfolgreich. Die Beschwerdeführerin sieht sich durch die zivilrechtliche Untersagung der Wortberichterstattung in ihrem Grundrecht auf Meinungs- und Pressefreiheit verletzt.

Die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die angegriffenen Entscheidungen aufgehoben, weil sie die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht auf Meinungsfreiheit verletzen, und die Sache an das Landgericht zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen. (…) Bei Anwendung der einschlägigen Vorschriften des Zivilrechts haben die Fachgerichte jedoch Bedeutung und Tragweite der Meinungsfreiheit verkannt, indem sie diese im Rahmen der gebotenen Abwägung gegenüber den Persönlichkeitsbelangen der Klägerin haben zurücktreten lassen.