Männer und Frauen sind gleichberechtigt

Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Das Bundesverfassungsgericht hat die Regelung des Sorgerechts für unverheiratete Väter für verfassungswidrig erklärt. Aber nicht ganz freiwillig: Es setzte damit ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom Dezember 2009 um.

„Wenn eine Beziehung in die Brüche geht, spielen verletzter Stolz, gekränkte Eitelkeiten und enttäuschte Gefühle eine große Rolle. Es wird juristisches Geschütz aufgefahren, um es dem anderen heim zu zahlen, um Wiedergutmachung zu erlangen. Nicht selten werden Kinder dann zur Verhandlungsmasse eines Machtkampfes der Eltern“, schreibt Spiegel Offline. (Wäre ja noch schöner, Spiegel Offline, wenn die LeserInnen das Urteil im Original lesen könnten! Deswegen dürft ihr Pappnasen das keinesfalls verlinken!) Ja, damit kenne ich mich auch aus. Zum Glück waren nie Kinder im Spiel.

Da bin ich aber mal gespannt, was Emma dazu sagt. „Ich finde das Urteil, auch gerade aus feministischer Sicht, begruessenswert. Gleiche Rechte und gleiche Pflichten halte ich fuer eine zentrale feministische Forderung“, heisst es dort im Forum. Aha. Das Bundesverfassungsgericht hat jedoch auch gesagt: „Zum anderen ist nach durchgeführten Befragungen von Institutionen und Experten davon auszugehen, dass in nicht unbeträchtlicher Zahl Mütter allein deshalb die Zustimmung zur gemeinsamen Sorge verweigern, weil sie ihr angestammtes Sorgerecht nicht mit dem Vater ihres Kindes teilen wollen.“ Und warum ist das so? Darüber würde ich gern etwas in der Emma lesen. Werde ich aber nie. Eine Vereinszeitung eben, wie Gremliza richtig sagte.

Man muss das aktuelle Urteil genau lesen: „Bereits im Jahr 2003 wies das Bundesverfassungsgericht darauf hin, dass § 1626a Abs. 1 Nr. 1 BGB sich dann als unvereinbar mit dem Elternrecht des Vaters aus Art. 6 Abs. 2 GG erweisen würde, wenn sich herausstellen sollte, dass es – entgegen der Annahme des Gesetzgebers – in größerer Anzahl aus Gründen, die nicht vom Kindeswohl getragen sind, nicht zur gemeinsamen Sorgetragung von Eltern nichtehelicher Kinder kommt (BVerfGE 107, 150 ff.). Dem Gesetzgeber wurde ein entsprechender Prüfungsauftrag erteilt.“

Vor siehen Jahren haben die der „Politik“ die Hausausgabe gestellt nachzuprüfen, ob das damals aktuelle Recht der Realität entspräche. Und was ist geschehen? Natürlich nichts.