Bildberichterstattung in der Hauptverhandlung kann eingeschränkt werden

Interessantes Urteil des Bundesverfassungsgerichts von gestern: „Die Antragstellerin betreibt einen privaten Rundfunksender. Sie beabsichtigt, die im Zuge ihrer Berichterstattung über ein am Landgericht anhängiges Strafverfahren gefertigten Fernsehaufnahmen von dem Angeklagten in nicht anonymisierter Form zu veröffentlichen. Zu einer zunächst nur mündlichen Anordnung des Vorsitzenden erging am 14. November 2008 ergänzend eine schriftliche Anordnung, wonach Bildaufnahmen des Angeklagten nur im anonymisierten Zustand (etwa „verpixelt“) veröffentlicht werden dürfen.

Die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts lehnte einen Antrag der Beschwerdeführer auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab, diese sitzungspolizeiliche Anordnung des Vorsitzenden Richters auszusetzen und die Antragstellerin ohne Anonymisierungsauflage berichten zu lassen. Die Richter kamen zu dem Ergebnis, dass die Nachteile, die sich für eine freie Berichterstattung aus der Anordnung des Vorsitzenden ergeben, hinzunehmen sind, weil die zu befürchtenden Nachteile für den Angeklagten bei nicht anonymisierter Berichterstattung schwerer wiegen“. [mehr…]