Improvised Munitions Handbook

Ein aufmerksamer Leser wies mich auf einen interessanten Link hin – das Improvised Munitions Handbook der US-Army. By the way: Das Waffengesetz definiert in Anlage 2 zu § 2 Abs. 2 bis 4 „Waffen“ u.a. als „Gegenstände, bei denen leicht entflammbare Stoffe so verteilt und entzündet werden, dass schlagartig ein Brand entstehen kann; oder in denen unter Verwendung explosionsgefährlicher oder explosionsfähiger Stoffe eine Explosion ausgelöst werden kann“. In § 40 heißt es dann in Absatz 1: „Das Verbot des Umgangs umfasst auch das Verbot, zur Herstellung der in Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.3.4 bezeichneten Gegenstände anzuleiten oder aufzufordern.“