Telefonsex weniger anstößig

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Golem.de berichtet: „Geldforderungen für Telefonsex sind nicht sittenwidrig“.

Der Bundesgerichtshof hat geurteilt, „Entgeltforderungen für die Erbringung, Vermittlung und Vermarktung von sogenannten Telefonsexdienstleistungen“ könnten, seit im Jahr 2002 das Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Prostituierten in Kraft getreten sei, „nicht mehr mit Erfolg der Einwand der Sittenwidrigkeit entgegengehalten werden“ (8.11.2007, AZ III ZR 102/07).

„In dem Gesetz regelt, dass ‚für die Vornahme sexueller Handlungen‘ ein Entgelt verlangt werde dürfe, so die Richter. ‚Kann für die Ausübung der „klassischen“ Prostitution eine wirksame Entgeltforderung begründet werden, muss dies für den sogenannten Telefonsex und die in diesem Zusammenhang zu erbringenden Vermarktungs- und technischen Dienstleistungen erst recht gelten. Beim sogenannten Telefonsex handelt es sich mangels unmittelbaren körperlichen Kontakts der Beteiligten um weniger anstößige Vorgänge als bei der Prostitution im engeren Sinn.'“