Eingemauerte Speichermedien
HRSS 1/2008: „‚Online-Durchsuchung light‘ – Die Änderung des § 110 StPO durch das Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung“
3. Der Begriff der räumlich getrennten Speichermedien
a) Nach Absatz 3 darf von einem Speichermedium auf ein anderes, räumlich getrenntes elektronisches Speichermedium zugegriffen werden. Der vom Gesetzgeber gewählte Begriff des „Speichermediums“ ist unglücklich. Regelmäßig haben Speichermedien wie DVDs, USB-Speichersticks oder Festplatten keine eigene Programmlogik, die es ermöglicht, von ihnen auf andere Geräte zuzugreifen. Der Begriff kann nach Sinn und Zweck daher nur so verstanden werden, dass als „Speichermedium von dem zugegriffen wird“ ebenso wie das Speichermedium auf das zugegriffen wird, ein Computersystem zu verstehen ist. Bei einem solchen handelt es sich um ein programmierbares System mit Eingabe-, Ausgabe- und Speichermöglichkeiten“…
Harhar. Ich schlage folgende Methode vor: Eine externe Festplatte wird samt Stromanschluss in die Wand eingemauert und kommunziert mit dem Hauptrechner via Bluetooth. Dann laufen die Hausdurchsucher demnächst mit Wünschelruten und Metalldetektoren durch die Wohnung.
Kommentare
2 Kommentare zu “Eingemauerte Speichermedien”
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aus dem gedächtnis zitiert eine dienstanweisung des BMF zu computermonitoren :
-zu unterscheiden ist zwischen bunt (farbig) und unbunt (schwarz, weiss, grau )
kein spass es ist nachzurecherchieren-
da hab ich mal gearbeitet (schäm)
BMF? Black Mafia Family? British Motorcyclists Federation? British Marine Federation? Bayesian Mail Filter? Black Media Foundation? Budapesti Műszaki Főiskola? Bundesfrauenministerium?