Empfänger : /CL/MEDIEN/ALLGEMEIN
Betreff : BGH zum Weiterleiten von Zeitungsartikeln
Datum : Sa 12.12.98, 06:43

Bundesgerichtshof

Elektronische Archive können Rechte verletzen

Unternehmen, die elektronische Pressearchive herstellen und an ihre Kunden verbreiten wollen, brauchen nach einer Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs in Karlsruhe die Zustimmung der Autoren beziehungsweise Verlage. Andernfalls verstossen sie gegen das Urheberrecht. Im konkreten Fall hatte ein Wirtschaftsunternehmen zum Aufbau eines elektronischen Pressearchivs unter anderem Artikel aus dem Handelsblatt und der Wirtschaftswoche verwertet. Die eingescannten Beiträge wurden dem Archivsystem der Kunden angepasst und an deren EDV-Anlage übermittelt. Eine Zustimmung der Autoren beziehungsweise der Verlage, die das Urheberrecht haben, gab es für die Nutzung der Beiträge nicht.
Wie bereits die Vorinstanz sah auch der BGH im Aufbau des Pressearchivs eine widerrechtliche Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke. Der Unterlassungsklage des klagenden Verlages wurde stattgegeben. In der Begründung heisst es, die Schriftstücke würden zur Archivierung vervielfältigt. Zwar dürften Unternehmen urheberrechtlich geschützte Beiträge für ein eigenes hausinternes Archiv ohne Zustimmung vervielfältigen. Hierauf könne sich das Unternehmen aber nicht berufen. Denn auf ein elektronisches Archiv habe praktisch eine unbegrenzte Zahl von Personen - auch in räumlicher Distanz - zeitgleich Zugriff. Die geschützten Werke würden damit viel intensiver als bei herkömmlichen Archiven genutzt.

(Aktenzeichen: I ZR 100 / 98)

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